ARTIKEL & ESSAYS

In diesem Archiv sind nahezu alle Interpretationen der sozialen Dreigliederung vertreten. Angefangen wird mit Rudolf Steiner und seinen direkten Mitstreitern. Seit den 1950er und erst recht seit den 1970er Jahren kommt es zu immer grundlegenderen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihren Vertretern. Wir versuchen einerseits diese Vielfalt zu dokumentieren, bevorzugen aber andererseits Autoren, die uns überzeugen.

Ansicht Thema Autor/in Jahr
Common Law
02.03.2014

Rudolf Steiner geht bei der Betrachtung der unterschiedlichen Rechtsgebiete nicht von der üblichen Unterscheidung zwischen Verhältnissen der Gleichordnung und solchen der Über- und Unterordnung, sondern von der Natur der den Rechtsverhältnissen zugrundeliegenden Lebensverhältnisse aus. Er unterscheidet daher nicht nur zwischen öffentliches Recht und Privatrecht, sondern betrachtet das Strafrecht als drittes eigenständiges Rechtsgebiet.  Weiterlesen