Mit dem Erbbaurecht (auch Erbpacht) ermöglicht der Gesetzgeber eine rechtliche Trennung zwischen dem Eigentümer eines Grundstücks und dem Eigentümer des Bauwerks, das sich auf diesem Grundstück befindet. Gegen die Zahlung eines sog. Erbbauzinses kann das volle Eigentumsrecht an einem Bauwerk für einen festgelegten Zeitraum erworben werden, also auch die Möglichkeit, dieses zu belasten. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit kann der Vertrag entweder erneuert werden, oder aber der Eigentümer des Grundstücks muß das sich auf seinem Grundstück befindliche Bauwerk von dem Vertragspartner kaufen.Das Gesetz kommt also mit dem Erbbaurecht einer der Hauptforderungen der Bewegung der sozialen Dreigliederung entgegen: die Unterscheidung zwischen einem Gegenstand, insofern er Ware ist, und dem Grundstück als dem Ort, an dem sich die Ware befindet oder produziert wird. Nur ersteres kann nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten behandelt werden, die Zuordnung von Grund und Boden zu einer Person dagegen ist zunächst ein Rechtsverhältnis, und dann, insofern dieses Rechtsverhältnis von einer Person auf eine andere Übergehen soll, eine Frage der Urteilskraft der beteiligten Personen.Das Angebot vom Gesetzgeber wird von vielen Initiativen gerne angenommen, die hier eine Möglichkeit sehen, etwas praktisches für eine Dreigliederung zu tun. Keine dieser Initiativen macht sich jedoch vor, daß dieses Gesetz schon einen neuen Eigentumsbegriff ausdrückt: Auf Seiten des Grundstückseigentümers bleibt ja trotz der Trennung ein Eigentum an Grund und Boden im gewöhnlichen Sinn bestehen. Gleichwohl können sich angemessene Rechtsformen vielleicht entwickeln, wenn die Menschen nach einem sachgemäßen Eigentumsbegriff handeln.Für den Hauseigentümer ergibt sich der positive Nutzen des Erbbaurechts von selbst, und zwar ganz im Sinne der Dreigliederung: das Bauwerk erfährt eine realistische Bewertung, dadurch werden Kosten kalkulierbar, die Miete steigt nicht mit dem Grundstückswert usw. Vorallem aber bekommt er endlich eines: Sicherheit. Denn entscheidend für sein Bleiberecht oder seinen wirtschaftlichen Erfolg ist nur seine Leistung, von irgendeinem Spekulationswert des Bodens, auf dem er wohnt oder arbeitet, bleiben er und sein Unternehmen unberührt. D.h. in der Praxis: Niemand muß fürchten, daß dort, wo jetzt der Bäcker steht oder die Kirche, nächstes Jahr WAL-Mart sitzt.
Johannes Mosmann