Die Überwindung der Utopie einer dreigegliederten Waldorfschule

01.06.2015

Dieser Essay ist identisch mit dem Kapitel „Die Entwicklung eines gesunden Rechtsfühls“, welches nun als Erweiterung in die zweite Auflage des Buches „Rudolf Steiner - Was ist eine „freie“ Schule?“ aufgenommen wurde. Das ganze Buch kann hier gelesen werden. Das zusätzliche Kapitel begegnet einigen Einwänden gegen die dort im Vorwort skizzierte Methode der kollegialen Selbstverwaltung.

Kaum eine andere Vorstellung steht dem Verständnis der Steinerschen Idee einer „freien“ Waldorfschule so im Weg wie die populäre Meinung, bei einem „Schulorganismus“ handle es sich um den sozialen Organismus im Sinn der sozialen Dreigliederung, weshalb sich auch alle drei Glieder (Geistesleben, Rechtsleben und Wirtschaftsleben) in der Schulverwaltung wiederfinden müssten. Der Begriff „Mikro-“ bzw. „Meso-Dreigliederung“ ist dabei nur eine von vielen Facetten derselben Vorstellung, auf die das soziale Denken (und in der Folge leider auch die soziale Praxis) in vielen anthroposophischen Einrichtungen häufig zurückzuführen ist. Dabei ist die Fehlinterpretation der sozialen Dreigliederung als Gliederung der einzelnen Institution keineswegs neu - schon Rudolf Steiner musste sich mit ihr auseinandersetzen. Darauf zielt seine Bemerkung über die „schrullenhafte“ Vorstellung, man könne die anthroposophische Gesellschaft dreigliedern:

„Man hat gar nichts verstanden von dem, was ich über die soziale Frage gesprochen habe, wenn man denkt, unsere Gesellschaft hier könne man wie eine Sekte dreigliedern! ... Wollen Sie denn gar nicht verstehen, daß man sich heute nicht in egoistischer, wenn auch gruppenegoistischer Weise abschließen kann und das andere alles unberücksichtigt lassen! Sie wirtschaften doch mit der anderen Wirtschaft des hiesigen Territoriums. Sie beziehen doch Ihre Milch, Käse, Gemüse, dasjenige, was Sie brauchen, von einem Wirtschaftskörper, von dem Sie sich doch nicht isolieren können! Sie können doch wahrhaftig die Zeit nicht reformieren dadurch, daß Sie sich aus dieser Zeit herauslösen. Mir kommt es vor, wenn jemand eine solche Gesellschaft wie diese, zu einem Wirtschaftskörper machen will, geradeso wie wenn einer eine große Familie hat und sagt: Ich beginne jetzt in meiner Familie die Dreigliederung. Diese Ideen sind zu ernst, zu umfassend, sie dürfen nicht in das Kleinlich-Bourgeoise der verschiedenen Sektierereien, die es immer gegeben hat, hineingezerrt werden. Sie müssen im Zusammenhang mit der ganzen Menschheit gedacht werden. Das mit Bezug auf das Wirtschaftsleben. Sie würden sich ja ganz abschließen vom wirklichen praktischen Denken mit Bezug auf den Wirtschaftskreislauf der Welt, wenn Sie eine gruppenegoistische Wirtschaft für eine Sekte einrichten wollen. Und das Rechtsleben: Gründen Sie einmal innerhalb unserer Gesellschaft den Rechtsstaat! Wenn Sie etwas stehlen, wird es ganz und gar bedeutungslos sein, wenn hier drei Leute zusammentreten und urteilen über dieses Stehlen. Es wird das äußere Gericht Sie schon in Anspruch nehmen und urteilen. In bezug auf den Rechtsstaat werden Sie sich aus der äußeren Organisation wahrhaftig nicht herausziehen können!“ Rudolf Steiner, GA 190, S.210-211, 3/1980, 14.04.1919

Nur solange man selbst noch an dieser hier von Rudolf Steiner in scharfen Tönen kritisierten Vorstellung festhält, wird man gegen den Selbstverwaltungsbegriff Rudolf Steiners den Einwand vorbringen können, er missachte das Rechtsleben. Denn mit der Verneinung jener Vorstellung muss man dann auch das Rechtsgefühl verleugnet sehen, wie es sich täglich im kollegialen Miteinander geltend macht. Derselbe Einwand ist aber eben in dem Augenblick hinfällig, da man sich vor Augen hält, dass Rudolf Steiner bezüglich des sozialen Organismus tatsächlich nicht zwischen verschiedenen Ebenen unterschied, sondern dass diese Sichtweise, wie bereits angedeutet, erst in den 70er Jahren populär wurde. Rudolf Steiner dagegen sprach von den drei Gliedern des sozialen Organismus immer in derselben, eindeutigen Beziehung. Das heisst, wenn auch im Steinerschen Sinn keine Rede davon sein kann, dass es neben dem Rechtsglied des sozialen Organismus noch ein zweites Rechtsglied innerhalb eines Schulorganismus gebe, so muss doch andererseits betont werden: der Schulorganismus stellt sich seinerseits in den sozialen Organismus hinein und damit auch in das Rechtsglied, so dass selbstverständlich das Rechtsleben auch innerhalb der Schulmauern empfunden wird. Rechtsleben und Wirtschaftsleben ragen gewissermaßen wie Golfe in den Schulorganismus hinein. Damit muss die Schulverwaltung umgehen. Doch tut sie dies aus den Gesichtspunkten des Geisteslebens heraus. Im Schulzusammenhang müssen sich fähige Menschen finden, die sich mit den daraus ergebenden rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen befassen und so die Beziehungen zum Rechts- und Wirtschaftsglied des sozialen Organismus gestalten. Die Art, wie diese Gremien gebildet werden und die Methode ihrer jeweiligen Entscheidungsfindung kann aber keine andere sein als im übrigen Geistesleben auch. Rechts- und Wirtschaftsglied spiegeln sich also gewissermaßen im geistigen Glied. In diesem Sinn kann von einer Dreigliederung der Schulverwaltung gesprochen werden. Doch spiegelt das geistige Glied die beiden anderen nur solange wirklichkeitsgemäß, als es seinem eigenen Prinzip folgt. Sobald innerhalb der Gremien, die sich diesen beiden Gliedern zuwenden, auch die Prinzipien derselben umgesetzt werden sollen, wenn also die soziale Dreigliederung im Schulzusammenhang scheinbar „verwirklicht“ wird, geht diese Fähigkeit verloren.

Ein gesundes Rechtsgefühl ist die unverzichtbare Grundlage freier Gemeinschaftsbildung. Das soll hier nicht bestritten werden. Aber dieses Rechtsgefühl liefert selbst keine Gesichtspunkte für die Einrichtung der Verwaltung einer freien Schule. Wo es dennoch bereits im Schulzusammenhang auf die Verwaltungsebene heruntergebrochen werden soll, entgleitet nicht nur das Geistesleben, sondern gerade auch das Rechtsleben. Denn nur weil man die Methode des Rechtslebens auf das Gebiet des Geisteslebens überträgt, das nach Steiner erst durch eine völlig andere Methode betreten werden kann, lässt sich nicht folgern, dass dafür dann das Rechtsleben wirklich betreten werde. Dieses wird dadurch vielmehr negiert. Folgendes Beispiel mag diesen Zusammenhang verdeutlichen: Schon im Zwiegespräch spielt ja z.B. das sogenannte „Taktgefühl“ eine wesentliche Rolle, etwa in der Form, dass der Einzelne seine Gedanken, bevor er sie äußert, auf ihren Wert für den anderen hin prüft, damit der andere Raum und Zeit nicht unnütz an die redende Person hingeben muss. In diesem Taktgefühl schwingt auch das Rechtsgefühl mit - als Empfinden für die Grenze, die gewahrt werden muss, damit wir uns als „Gleiche“ gegenüberstehen können. Jetzt könnte man hergehen und innerhalb der Schulverwaltung eine äußere Entsprechung für den Inhalt dieses Rechtsgefühls fordern. Man könnte z.B. sagen: Weil wir alle gleich sind, hat jeder Anwesende die gleiche Redezeit. In dieser Art könnte man auch andere Eingebungen des Rechtsgefühls artikulieren, man könnte ein Regelwerk aufstellen, und darüber abstimmen. Dann würde sich neben die geistige Verwaltung (scheinbar) eine Rechtsverwaltung stellen, so dass man zwei Ebenen in der Schulverwaltung zu unterscheiden hätte. Natürlich ist dieses Beispiel kurios, und wird sich in der Praxis so kaum wiederfinden. Es soll hier nur verdeutlichen, was ein in der Schulverwaltung scheinbar „praktisch umgesetztes“ Rechtsleben seinem Wesen nach ist. Praktisch ist damit nämlich das Rechtsleben ausgeschaltet. Denn was sagt das Rechtsgefühl? Es stellt nicht etwa nur die abstrakte Forderung der Gleichheit auf. Es verbindet vielmehr das konkrete Recht, zu reden und gehört zu werden, mit dem Interesse, das die Gemeinschaft an dem konkreten Redebeitrag haben kann. Ein 5-minütiger Beitrag ist zu lang, wenn ihn niemand hören will, wenn er nicht zum Gegenstand beiträgt, oder wenn der Redende nicht als kompetent in der entsprechenden Sachfrage erlebt wird. Dann wurde der Raum zu unrecht beansprucht. Ein 5-minütiger Redebeitrag ist zu kurz, wenn der Redende gehört werden soll, etwa weil er Wesentliches beizutragen hat oder als Autorität in der entsprechenden Sachfrage erlebt wird. Dann wurde der Raum zu unrecht beschnitten. Das gesunde Rechtsempfinden sagt also nichts anderes als: Recht ist, wenn sich an dieser Stelle die gegenseitigen Verhältnisse aus einem freien Geistesleben ergeben; unrecht ist, wenn sie durch Nachahmung des Gesetzes (man mag es „Regel“, „Beschluss“ oder wie auch immer nennen) definiert werden sollen. Dem Rechtsleben kann innerhalb der Schulverwaltung gerade nicht dadurch entsprochen werden, dass man dasselbe dort zu verwirklichen sucht, sondern allein dadurch, dass die Schulverwaltung mit dem Rechtsgefühl übereinstimmt, das heisst aber in diesem Beispiel: dass aus einem gemeinsamen Geist heraus gehandelt, dass das Wesentliche erfasst, dass fachliche Autorität erkannt wird, usw. Damit ist aber das geistige Glied des sozialen Organismus bezeichnet.

Beweisen lässt sich mit diesem Beispiel gar nichts. Wer will, findet unzählige weitere und einleuchtendere Beispiele zum Beweis für das Vorhandensein eines schulinternen Rechtsglieds. Denn wer sich nicht probeweise einmal ganz auf den Steinerschen Standpunkt stellen möchte, dem entgeht eben, wie sich alle diese „Beweise“ in genau derselben Weise auflösen wie obiger. Es ist deshalb müßig, sie alle durchzunehmen. Auf ein Beispiel soll hier aber noch eingegangen werden, weil es recht alltäglich ist, und zudem vom Geschäftsführer einer Waldorfschule vorgebracht wurde, der die Entstehung dieser Schrift freundschaftlich begleitete. Er führte folgendes Beispiel an: Ein Lehrer beginnt jeden morgen 15 Minuten später als alle anderen mit dem Unterricht, und argumentiert dabei mit der Freiheit des Geisteslebens. Die Kollegen empfinden das aber als unrecht - man habe eine Form der Zusammenarbeit vereinbart und diese gelte für alle gleichermaßen. Hier sei das Ideal der Gleichheit maßgebend, womit das Vorhandensein eines schulinternen Rechtslebens bewiesen wäre.

Genau besehen verhält es sich mit diesem Beispiel jedoch nicht anders als mit allen übrigen. Es ist darin aber zudem der Ausdruck „Gleichheit“ so äußerlich genommen, dass er den Blick auf die Zusammenhänge verstellt. Der Quell des freien Geisteslebens ist das individuelle Urteil. Dass Ergebnis individuellen Urteilens kann nichtsdestotrotz „gleich“ sein. Wie in dem Kapitel „Einmütigkeit statt Demokratie“ dargelegt, ist damit sogar der Kernpunkt des freien Geisteslebens gekennzeichnet. Wenn es also richtig ist, dass alle Lehrer morgens zur selben Zeit mit dem Unterricht beginnen, dann weil es richtig ist im Sinne einer Notwendigkeit der gemeinsamen pädagogischen Arbeit. Und dem Lehrer, der diese Notwendigkeit nicht zugeben will und deshalb seine vermeintliche „Freiheit“ ins Feld führt braucht nichts weiter entgegengehalten zu werden als wiederum Freiheit - es steht dem Kollegium frei, mit jenem Lehrer auf diese Art zusammenzuarbeiten, oder eben nicht. Das Rechtsleben greift hier nur insofern ein, als der Einzelne die Gemeinschaft nicht zwingen kann, mit ihm zusammenzuarbeiten und im Falle einer rechtmäßigen Kündigung das gegenwärtige Arbeitsrecht, d.h. wiederum das allgemeine, schul-externe Recht berührt wird.

Wo das freie Urteil nicht zu gemeinsamer Einsicht führt, ist eine freie Zusammenarbeit selbstverständlich nicht möglich. Zu den Gestaltungsmitteln eines freien Geisteslebens gehört deshalb wesentlich auch die Freiheit, sich trennen zu können. Das ist gerade das Missverständnis, dass man den Begriff der Freiheit nicht in seiner praktischen Konkretion zu Ende denken will, sondern immer dort, wo es praktisch werden soll, das Recht einspannen möchte. „Freiheit“ bleibt dann ein philosophischer Begriff und verwandelt sich nicht in sozialgestaltende Kraft, d.h. nicht in ein „freies Geistesleben“. Das Rechtsleben wiederum pervertiert dabei nach Innen hin, indem es die fehlende Einsicht ersetzen und Gemeinschaft erzwingen soll. Im Begriff einer freien Gemeinschaft liegt aber, dass sie sich nicht erzwingen lässt, so unangenehm das in der praktischen Konsequenz auch sein mag. Tatsächlich ist das Kollegium in der von jenem Geschäftsführer skizzierten Situation mehr denn je dazu aufgerufen, das Rechtsgefühl nicht auf das Geistesleben überkochen zu lassen und nicht im Namen einer bloß diffus gefühlten „Gemeinschaft“ auf pseudo-demokratische Scheingefechte zu verfallen, sondern die Gemeinschaft konkret zu nehmen im Sinne der freien Begegnung konkreter Individualitäten und entsprechend zu handeln - was auch immer das im Einzelnen bedeuten mag. Dann wirkt es praktisch für eine Dreigliederung des sozialen Organismus.

Hinter dem Steinerschen Ideal der Gleichheit, wie es im Rechtsleben verwirklich werden soll, steht dagegen etwas ganz anderes als die formale „Gleichheit“ der geistigen Grundlage zusammenarbeitender Fachleute. Im Sinne des Rechtslebens ist die Gleichheit nämlich nicht nur Ergebnis, sondern zugleich Quell des Urteils. Wenn dasjenige sich im Urteil ausdrückt, was die Erkenntnis, das Fachurteil unerheblich werden lässt, was also der Meinung des Straßenkehrers das selbe Gewicht verleiht wie der Meinung des Lehrers, dann entsteht „Recht“ im Steinerschen Sinn. Es kann also keine Rede davon sein, dass das Rechtsleben durch die hier vertretene Auffassung nicht wertgeschätzt werde - ganz im Gegenteil. Es wird dadurch erst in seiner wahren Bedeutung gewürdigt. Was das Mitglied der Schulgemeinschaft gegenüber dem anderen Mitglied so fühlt, dass darin der allgemeine Menschenwert zum Ausdruck kommt, so dass also der eine dem anderen als Gleicher gegenübertritt, stellt ihn auch jedem anderen Menschen als Gleichen gegenüber, ob innerhalb oder außerhalb der Schulmauern. Das verlangt per Definition danach, für den Menschen als solchen und damit für jeden Menschen Geltung zu haben. Seine „Verwirklichung“ im Sinne einer demokratischen Verwaltung kann nur der Staat selber sein. Im kollegialen Miteinander dagegen findet dasselbe Rechtsgefühl, wie jeder andere Weltinhalt auch, seine individuelle Antwort, woraus sich der Gegenpol einer demokratischen Verwaltung ergibt - das freie Geistesleben. Das Recht lebt hier in einem geistigen Sinn, d.h. als die sich im Zwischenmenschlichen heranbildende individuelle Fähigkeit, das Rechte zu fühlen und danach zu handeln. Dieses schulinterne „Recht“, sofern man es unbedingt so nennen möchte, kann schlechterdings nicht als Norm wirken, sondern muss sich gewissermaßen im Fluidum der freien Begegnung entwickeln dürfen. Es ist noch eingetaucht in die individuellen Fähigkeiten, und weder getrennt zu denken von der Erkenntnis des gemeinsamen Gegenstands, noch von der freien gegenseitigen Anerkennung. Allein auf diese individuellen Fähigkeiten selbst muss man sehen, um die Gesichtspunkte für die Verwaltung einer freien Schule zu finden. Kann sich die Schulverwaltung rein aus den Gesetzmäßigkeiten des Geisteslebens heraus entfalten, wirkt sie allerdings auf das Rechtsgefühl so, dass jenes gerade dadurch immer sicherer das Rechte fühlen wird. Und dieses Rechte wird sich dann eines Tages in den Gesetzen des Staates niederschlagen.

So wie das Geistesleben seine äußere Entsprechung in der Schulverwaltung sucht, so sucht das Rechtsleben die seine in der Staatsverwaltung. Es ist durchaus möglich, dass die Mitglieder einer Schulgemeinschaft deutlicher als andere empfinden, was das gegenwärtige Rechtsleben fordert, und insofern ihrer Zeit vorauseilen. Gerade dann werden sie diese Forderungen jedoch nicht schulintern, gewissermaßen als Sonderrecht, sondern auf demokratischem Boden zu verwirklichen suchen. Die Forderung nach Schulfreiheit z.B. ist eine solche Forderung. Sie kann wie jedes Recht nur dadurch verwirklicht werden, dass sich die staatliche Gewalt mit einem entsprechenden Rechtsbegriff verbindet. Etwas ganz anderes ist das tatsächliche Leben der Freiheit im konkreten Miteinander. Dieses Leben kann sich seinerseits nur in dem Maß verwirklichen, als die normierende Qualität des demokratischen Prinzips zugunsten der Gesetzmäßigkeiten des Geisteslebens zurücktritt. So schließen sich die beiden Glieder zusammen.

Diese Art der Gliederung und gegenseitigen Befruchtung der sozialen Prozesse ist gemeint mit dem Ausdruck „soziale Dreigliederung“. Dafür kann diejenige Wissenschaft, die nicht auf dem Boden eines freien Geisteslebens steht, sondern von staatlicher Anerkennung abhängt (die „akademische“ Wissenschaft) naturgemäß kein Verständnis erringen, nicht zuletzt deshalb, weil sie mit einem solchen Verständnis zugleich sich selbst in Frage stellen würde. Es ist deshalb nur natürlich, dass sich Rudolf Steiners Idee einer sozialen Dreigliederung in dem selben Maß, in dem sich die akademische Wissenschaft ihrer annimmt, in ihr Gegenbild verkehrt: Aus dem Steinerschen Impuls, die Wissenschaft aus dem Staat herauszulösen, wird unter der Obhut staatlich legitimierter Wissenschaft ein betriebswirtschaftliches „Steuerungsinstrument“ für staatlich anerkannte Bildungs-Betriebe. Und der Begriff des dreigliedrigen sozialen Organismus erscheint in diesem Zusammenhang als Ordnungsschema für dasjenige, was sich in einer Schule eben äußerlich nachweisbar vorfindet und laut Steiner durch eine soziale Dreigliederung überwunden werden soll, das heisst: für die Verstrickung der drei Glieder in Gestalt der Institution „Schule“.

Eine Spielart derselben Anschauung ist die Vorstellung, die von Steiner angestrebten drei Verwaltungsorgane seien bereits auf gesamtgesellschaftlicher Ebene verwirklicht worden, nämlich als Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft. Doch der Staat, der mit seinen Gesetzen in das Schulleben eingreift, fällt nicht zusammen mit dem Rechtsglied des sozialen Organismus, sondern ist seinerseits das Produkt des chaotischen Durcheinandergehens der nicht ergriffenen drei Glieder. Neben Rechtsimpulsen wirken in ihm auch wirtschaftliche und geistig-kulturelle Interessen. Davon muss scharf unterschieden werden, was Rudolf Steiner als Rechtsleben bezeichnet. Das Rechtsleben umfasst alles dasjenige, was sich berechtigterweise auf einen demokratischen Boden stellen will. Dieses Rechtsleben soll in Zukunft in einem „reinen Rechtsstaat“ aufgehen, indem es Geistesleben und Wirtschaftsleben aus dem Staat „hinauswirft“, wie Steiner sich ausdrückt. Gleichzeitig aber soll es daran gehindert werden, seine Gesichtspunkte auch für die Schulverwaltung geltend zu machen. Denn die Schulverwaltung soll sich, wie hier dargelegt, auf das ganz anders geartete freie Verhältnis von Individuum zu Individuum gründen.

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