Skizze zu einer Charta der Grundrechte der EU

Mit den folgenden Vorschlägen hat sich die Initiative Netzwerk Dreigliederung im März 2000 in die damalige Debatte über eine EU-Grundrechte-Charta eingeschaltet. Sie wurden dann bei einem Hearing in Brüssel am 27. April 2000 vertreten.

Die Autoren gingen dabei von den folgenden Grundsätzen aus:

1. Die Charta darf das Niveau des Grundrechtsschutzes in Europa nicht absenken oder durchlöchern, sondern sollte es im Gegenteil weiter entwickeln helfen.

2. Die Charta sollte einen geeigneten Rechtsrahmen schaffen, der allen Menschen ermöglicht, vermehrt Initiative, Selbst- und Mitverantwortung in selbstverwalteten Strukturen zu übernehmen.

3. Der Grundgedanke der Subsidiarität sollte in der Charta konsequent in seinen verschiedenen Aspekten umgesetzt werden, u.a. durch die Behandlung in einem eigenen Abschnitt, der die Prinzipien und Aufgaben der Europäischen Union beschreibt, die sich aus den Grundrechten ergeben.

4. Die Charta sollte die demokratischen Beteiligungsrechte in Europa stärken. Deshalb sollte sie - auch ihrer Bedeutung für das gemeinsame europäische Rechtsbewusstsein entsprechend - einem Referendum der Unionsbürgerinnen und -bürger unterstellt werden.

Die dann am 7. Dezember 2000 auf dem Europäischen Ratsgipfel proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde diesen Erfordernissen in weiten Teilen nicht wirklich gerecht. Das gilt auch für die Forderungen, die von 407 NGOs mit Konsultativstatus beim Europarat in Bezug auf den Inhalt der Charta erhoben worden waren. Der dann durch den Konvent für die Zukunft Europas erarbeitete Entwurf einer EU-Verfassung - auch hierzu hatte die Initiative Netzwerk Dreigliederung Vorschläge gemacht - ist weit entfernt von den oben genannten Grundsätzen. Er bedeutet eine Absenkung des Grundrechtsniveaus gegenüber dem Grundgesetz. Das geht so weit, dass man die Charta der Grundrechte, die in die Verfassung aufgenommen wurde, jetzt durch einen Nachsatz, der diese Rechte unter Vorbehalt stellt, faktisch weitgehend entwertet hat: "Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in anderen Teilen der Verfassung geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in diesen einschlägigen Teilen festgelegten Bedingungen und Grenzen." [Artikel II-52 (2)]. Eine neue Chance für einen Verfassungsprozess von unten wird es angesichts dessen wohl nur geben, wenn der vorliegende Verfassungsentwurf nicht durchkommt. Verwendet wurden bei der folgenden Skizze die Texte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, der UNO-Menschenrechtsdeklaration, der Europäischen Menschenrechtskonvention, der schweizerischen Bundesverfassung, von Vorschlägen der Initiative Schweiz im Gespräch, der Aktion mündige Schule Schleswig-Holstein und des Kuratoriums für einen demokratisch verfassten Bund deutscher Länder.

Zu den Autoren: Gerald Häfner ist Publizist und gehörte dem Deutschen Bundestag an, wo er früher im Rechtsausschuss und im Ausschuss Deutsche Einheit tätig war. Als Sachverständiger war er u.a. an der Ausarbeitung neuer Landesverfassungen in mehreren Bundesländern beteiligt. Dr. Christoph Strawe ist Geschäftsführer des Instituts für soziale Gegenwartsfragen e.V. Stuttgart und als Autor und Vortragender in Fragen der Demokratie und der Menschenrechte hervorgetreten. Dr. Robert Zuegg ist als Jurist selbständig tätig und Mitglied des Verfassungsrats des Kantons Zürich. Er hat für die "Initiative Schweiz im Gespräch" Vorschläge für die Revision der schweizerischen Bundesverfassung ausgearbeitet, außerdem für einzelne Kantonsverfassungen. Die hier gemachten Vorschläge haben die Autoren u.a. auch in der Zeitschrift für Rechtspolitik, September 2000, 33. Jg., S. 365 ff., dargestellt und begründet.

Grundrechte

Artikel 1 [Menschenwürde; staatliche Grundrechtsbindung; weitergehende
Grundrechtsgarantien]

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Die menschliche Individualität zu achten, zu schützen und in ihrer Selbst- und Mitverantwortung zu fördern, ist höchste Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Die Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich darum zur Wahrung und Verwirklichung der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschenwürdigen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Diese Grundrechtscharta bindet alle rechtssetzende, rechtsanwendende und rechtsprechende Gewalt in der EU und deren Mitgliedstaaten. Sie umfasst individuell einklagbare Ansprüche des einzelnen sowie wegleitende Ordnungsprinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und sozialen Gesellschaft.

(4) Weitergehende Grundrechtsgarantien der einzelnen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) werden in ihrem Bestand durch diese Grundrechtscharta nicht berührt.

Artikel 2 [Freiheit der Person; Recht auf Leben; Handlungs- und Vertragsfreiheit; Recht auf Hilfe in Notlagen]

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Todesstrafe und jede andere Art grausamer und erniedrigender Behandlung sind verboten.

(2) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die grundrechtliche Ordnung der Europäischen Union bzw. der Mitgliedstaaten verstößt.

(3) Jeder Mensch hat im Rahmen allgemeiner Handlungsfreiheit der Person das Recht, seine Beziehung zu anderen durch vertragliche Vereinbarung zu regeln und zu gestalten.

(4) Wer in Not gerät, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz; Diskriminierungsverbot; Gleichberechtigung von Frauen und Männern]

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen seiner Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung, der sexuellen Orientierung oder wegen einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung.

(3) Mann und Frau sind gleichberechtigt; die Gesetzgebung sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit.

Artikel 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]

(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

(2) Jeder Mensch hat das Recht, seine Religion, seine weltanschauliche und ethische Überzeugung frei zu bestimmen und diese allein oder in Gemeinschaft öffentlich zu bekennen und zu praktizieren.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.

Artikel 5 [Meinungs-, Informations-, Medienfreiheit; Kunst und Wissenschaft]

(1) Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung frei zu bilden und mit allen Verständigungsmitteln ungehindert zu äußern und zu verbreiten sowie das Recht auf uneingeschränkten Zugang zu allen öffentlichen Informationen.

(2) Die freie Berichterstattung durch die Medien ist gewährleistet. Sie findet ihre Schranke allein an der unantastbaren Würde der Person anderer sowie am Anspruch der Kinder und Jugendlichen auf besonderen Schutz der Unversehrtheit ihrer Person und Entwicklung. Das Redaktionsgeheimnis ist unverletzlich. Eine Zensur findet nicht statt.

(3) Die Freiheit der Kunst und des Unterrichts sowie der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sind gewährleistet.

Artikel 6 [Versammlungs-, Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit]

(1) Jeder Mensch hat das Recht, sich ohne Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Jeder Mensch hat das Recht, sich mit anderen zu Vereinen, Gesellschaften oder anderen selbstverwalteten Körperschaften zusammenzuschließen.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist allgemein gewährleistet.

(4) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 7 [Recht auf Mitwirkung im staatlich-politischen Leben; Initiativ- und Abstimmungsrecht, Wahlrecht, Petitionsrecht, Recht zur Gründung von Parteien]

(1) Alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger der Union haben das Recht, an der Gestaltung des staatlich-politischen Lebens ihres Landes und der Europäischen Union auf allen Ebenen teilzunehmen.

(2) Dies geschieht durch die Ausübung des Initiativ- und Abstimmungsrechtes sowie die Teilnahme an allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen.

(3) Die Chancengleichheit der bei Abstimmungen oder Wahlen konkurrierenden Inhalte oder Bewerber ist zu gewährleisten.

(4) Alle Bürgerinnen und Bürger in der Union haben unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in ihrem Lande und in der Europäischen Union.

(5) Das Recht zur Gründung von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen ist gewährleistet.

(6) Jeder Mensch hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Petitionen oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretungen zu wenden; es dürfen ihm daraus keine Nachteile erwachsen.

Artikel 8 [Unverletzlichkeit der Privatsphäre, Datenschutz]

(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz seines privaten Lebensbereichs. Die Vertraulichkeit nichtöffentlicher Mitteilungen in Wort, Schrift, Bild oder Zeichen ist unverletzlich.

(2) Jeder Mensch hat ein Recht an seinen persönlichen Daten, auf Einsicht in alle ihn betreffenden Akten und Datenbestände sowie auf deren Schutz.

Artikel 9 [Freizügigkeit]

(Auf einen Formulierungsvorschlag wurde verzichtet.)

Artikel 10 [Gewährleistung des Asylrechts]

(Dieser Artikel, für den kein geschlossener Formulierungsvorschlag entwickelt wurde, sollte das Asylrecht in Europa menschenrechtskonform regeln und festhalten, dass Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben oder ausgeliefert werden dürfen, in dem sie verfolgt werden. Ferner, dass niemand in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen.)

Artikel 11 [Rechte und Schutz von Kindern und Jugendlichen]

(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf umfassende Erziehung und Ausbildung, welche sich an den Bedingungen und Möglichkeiten der Entwicklung ihrer Individualität orientiert.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die primär ihnen obliegende Pflicht. Die staatliche Gemeinschaft gewährleistet, dass auch außereheliche oder ohne elterliche Betreuung lebende Kinder im Schutz einer Lebensgemeinschaft aufwachsen können. Sie schützt und fördert jede Lebensgemeinschaft, in der Kinder und Jugendliche aufwachsen, bei ihrer selbstverantwortlichen Aufgabenerfüllung.

(3) Kinder und Jugendliche haben darüber hinaus Anspruch auf besonderen Schutz der Unversehrtheit ihrer Person und ihrer Entwicklung.

Artikel 12 [Recht auf Bildung]

(1) Jeder Mensch in Europa hat das Recht auf Bildung. Für Kinder und Jugendliche darf der Besuch von Bildungseinrichtungen nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern abhängig sein.

(2) Die Freiheit der elterlichen Erziehungsverantwortung ist gewährleistet; sie umfasst namentlich das Recht der Eltern, für ihre Kinder die Art der Bildungseinrichtung frei zu wählen.

(3) Der Staat garantiert den gleichen Zugang und die freie Wahl der Schule durch die Ermöglichung und gleichberechtigte Förderung von öffentlichen Schulen in staatlicher und freier Trägerschaft.

(4) Die von den Eltern gewählten Schulen in staatlicher oder freier Trägerschaft nehmen gleichberechtigt ihren öffentlichen Bildungsauftrag wahr. Das Recht zur Gründung sowie autonomen Gestaltung und Verwaltung von Schulen in freier Trägerschaft, einschließlich der eigenständigen Ausbildung der Lehrkräfte, ist gewährleistet.

(5) Angehörige nationaler oder ethnischer Minderheiten haben das Recht, ihre Muttersprache zu lernen und eigene Schulen zu gründen und zu unterhalten.

(6) Das Schulwesen untersteht der Rechtsaufsicht der einzelnen europäischen Staaten.

Artikel 13 [Eigentum; Enteignung]

(1) Eigentum wird gewährleistet. Sein Gebrauch und seine Formen sollen zugleich der Erhaltung und Entwicklung der natürlichen und sozialen Lebensbedingungen dienen.

(2) Eine Enteignung ist nur im öffentlichen Interesse zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.

Artikel 14 [Berufs- und Konsumfreiheit; vertragliche Gestaltungsfreiheit und Selbständigkeit der Wirtschaft]

(1) Die freie Wahl, Zugänglichkeit und Ausübung des Berufs sind gewährleistet; ebenso die Selbstbestimmung des Verbrauchers und die Vertragsfreiheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Natur bleiben vorbehalten.

(2) Die Wirtschaft regelt und verwaltet ihre Angelegenheiten auf der Grundlage der staatlichen Rahmengesetzgebung selbständig; sie kann dazu vertragsberechtigte Organe bilden, an denen alle Wirtschaftsteilnehmer, Unternehmer, Mitarbeiter und Konsumenten, verantwortungsvoll beteiligt sind.

Artikel 15 [Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts- und Rechtswegegarantie]

(1) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu gewährleisten bzw. ein überwiegendes öffentliches Interesse zur Geltung zu bringen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss bei jedem Eingriff in Grundrechte gewahrt werden. In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(2) Soweit ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(3) Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen innerhalb der Europäischen Union, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand in seinen Rechten verletzt, so hat er Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz und nötigenfalls auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Jeder Mensch hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innerhalb einer angemessenen Frist.

Artikel 16 [Verwirklichung der Grundrechte]

(1) Die Grundrechte müssen in der gesamten Rechtsordnung zur Geltung kommen.

(2) Wer Grundrechte ausübt, muss die Grundrechte anderer achten.

(3) Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist zur aktiven Verwirklichung der Grundrechte verpflichtet.

Prinzipien und Aufgaben der Europäischen Union, die sich aus den Grundrechten ergeben

Artikel 17 [Prinzipien der Europäischen Union, Widerstandsrecht]

(1) Die Europäische Union ist eine Gemeinschaft souveräner Staaten, die dem Frieden, demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Prinzipien und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist. Ihre vornehmste Aufgabe sieht sie in der Schaffung der rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen dafür, dass die in dieser Charta proklamierten Grundrechte von jedem Menschen innerhalb der Union auch faktisch wahrgenommen werden können.

(2) Alle Staatsgewalt in der Europäischen Union geht von den Bürgerinnen und Bürgern aus. Sie wird in Wahlen, in Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die unabhängige Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, die freiheitliche, demokratische und soziale Grundrechtsordnung zu beseitigen, haben alle Menschen innerhalb der Union das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Artikel 18 [Subsidiarität]

(1) Die EU und ihre Mitgliedstaaten fördern das Ergreifen gesellschaftlicher Aufgaben aus freier Initiative und Verantwortung in allen Bereichen, welche der Gesetzgeber nicht aus zwingenden Gründen staatlichem Handeln vorbehält. Staatliche Aufgaben sind auf der jeweils untersten möglichen Stufe wahrzunehmen und zu regeln.

(2) Die EU und ihre Mitgliedstaaten schaffen fördernde Rahmenbedingungen, damit die Kultur sich in ihrer Vielfalt frei und selbstverwaltet entfalten kann; sie wahren den Grundsatz der staatlichen Neutralität gegenüber den verschiedenen kulturellen Bestrebungen.

(3) Die EU und ihre Mitgliedstaaten sichern den Grundsatz der vertraglichen Selbstgestaltung des Wirtschaftslebens; sie schaffen geeignete Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige, strukturell und regional ausgewogene, sozialverantwortliche Wirtschaft. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden selbst nicht wirtschaftlich tätig; Ausnahmen regelt das Gesetz.

Artikel 19 [Gewährleistung sozialer Sicherheit, Sozialziele]

(1) Es ist Ziel der Gesellschaft als Ganzer sowie ihrer einzelnen Mitglieder, dass jeder Mensch innerhalb und außerhalb der Europäischen Union an der allgemeinen Entwicklung der Lebensbedingungen in angemessener Weise teilnehmen kann.

(2) Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür ein, dass arbeitsfähige Menschen Aufgaben unter angemessenen Arbeitsbedingungen finden oder entsprechende Verhältnisse selbst schaffen können.

(3) Für Menschen, die keine Möglichkeit dazu haben und deshalb arbeitslos sind oder deren Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit, Unfall oder Invalidität nicht gegeben ist oder die aufgrund ihrer Jugend, ihrer Pflicht zur Erziehung oder Sorge für andere, ihres Alters oder aus anderen gesellschaftlichen Gründen von der Arbeit freigestellt sind, stellen die EU bzw. ihre Mitgliedstaaten den notwendigen Lebensunterhalt rechtlich sicher; dieser bemisst sich anhand gesellschaftlicher Vergleichbarkeit. Ebenso schaffen sie Rahmenbedingungen für eine menschenwürdige medizinische Betreuung und Versorgung.

(4) Im Mittelpunkt der rechtlichen Gewährleistungspflicht der sozialen Sicherheit stehen unabhängig verwaltete sozialpartnerschaftliche Lösungen oder solche gesellschaftlicher Solidarität. Private Initiative und Verantwortung können ergänzend in die Sicherstellung einbezogen werden. Private Vorsorgeformen befreien dagegen nicht von zumutbaren Beiträgen an allgemeine soziale Sicherungseinrichtungen.

(5) In Ergänzung zu diesen Formen sozialer Sicherheit kann der Staat auch materielle Beiträge leisten; diese bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und richten sich nach den verfügbaren Mitteln.

(6) Wissenschaftsfreiheit, Methodenpluralismus, Therapiefreiheit und die Selbstbestimmung des Patienten einschließlich freier Wahl von Arzt und Krankenhaus sind generell wie auch innerhalb solidarischer Finanzierungsformen zu gewährleisten.

Artikel 20 [Umweltschutz, Grundsatz der Nachhaltigkeit; Achtung des Lebens]

(1) Die EU und ihre Mitgliedstaaten gewährleisten den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen Einwirkungen. Die Kosten der Vermeidung solcher Einwirkungen trägt der Verursacher.

(2) Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind dem Grundsatz der Nachhaltigkeit verpflichtet. Sie regeln die Verfügbarkeit über die nicht vermehrbaren Güter, wie Boden, Wasser, Luft und Rohstoffe derart, dass ihr Charakter als Lebensgrundlage für die künftigen Generationen gewahrt bleibt und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Beanspruchung der Natur und der Pflege ihrer Artenvielfalt und Erneuerungsfähigkeit entsteht.

(3) Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind der Achtung des Lebens verpflichtet. Sie gewährleisten insbesondere den Schutz der Tiere als Mitgeschöpfe des Menschen.

Artikel 21 [Erfüllung öffentlicher Aufgaben]

(1) Die staatlichen Organe der EU und ihrer Mitgliedstaaten erfüllen ihre Aufgaben in Verwirklichung der Grundrechte und Sozialziele bürgerfreundlich, sachgemäß und wirtschaftlich.

(2) Die EU, ihre Mitgliedstaaten, sowie die nichtstaatlichen Organisationen, welche öffentliche Aufgaben erfüllen, schöpfen alle geeigneten Möglichkeiten und Formen der Zusammenarbeit aus, insbesondere die regionale und sozialpartnerschaftliche. Sie stärken dabei die Selbstverantwortungs- und Selbstverwaltungskräfte der betroffenen Menschen.

(3) Aufgaben sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig sind und die Art ihrer Erfüllung zweckmäßig ist. Durchführungsqualität und Wirtschaftlichkeit sind laufend zu evaluieren und wo nötig zu verbessern.

(4) Die EU und ihre Mitgliedstaaten sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine umfassende, aufeinander abgestimmte Aufgaben- und Finanzplanung; sie geben Rechenschaft über deren Umsetzung und erstellen eine Sozialbilanz.

Artikel 22 [Völkerrecht und EU-Recht]

(Auf eine Formulierung wurde verzichtet.)

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die EU und ihre Mitgliedstaaten unterstellen die Grundrechtscharta einem Referendum ihrer Bürgerinnen und Bürger.

(2) Die EU erklärt ihre Absicht, bis spätestens im Jahre 2005 der Europäischen Menschenrechtskonvention beizutreten.


Quelle: www.sozialimpulse.de, Stand von Juli 2004