Schulvielfalt als Verfassungsgebot

Erscheinungsjahr: 1991
Quellenangaben: Berlin 1991, 90 S
Zusammenfassung: 1.Die Schulaufsicht des Staates muß sich auf den Bereich der Rechtsaufsicht beschränken. 2.Die Erziehungsziele innerhalb der Schule sind nicht justitiabel. 3.Die einzelne Schule muß ihre pädagogische Konzeption unter Mitwirkung der Eltern autonom bestimmen können. 4.Der Staat kann im Schulwesen die Gesamtgesellschaft nur wirklich repräsentieren, wenn er sich auf Subventionierung und Gefahrenabwehr als Aufgaben beschränkt. (Aus der Besprechung von I.Krampen in Erziehungskunst 6/7/1992 S.701f).