Parlamentarisieren nur im Rechtsleben möglich

Quelle: GA 024, S. 062-063, 2. Ausgabe 1982, 09.1919

Für ein in dieser Art gestaltetes Wirtschaftsleben gibt es kein Parlamentarisieren. Es gibt nur das fachkundige und fachtüchtige Stehen in einem Betriebszweige und das Verbundensein der eigenen Position mit andern in der sozial zweckmäßigsten Weise. Was innerhalb eines solchen Wirtschaftskörpers geschieht, das wird nicht durch «Abstimmungen» geregelt, sondern durch die Sprache der Bedürfnisse, die durch ihr eigenes Wesen auf das eingeht, was durch den fachkundigsten und fachtüchtigsten Menschen geleistet und durch föderativen Zusammenschluß an den rechten Ort seines Verbrauches geleitet wird.

Aber wie im natürlichen Organismus das eine Organsystem sich durch seine eigene Tätigkeit auflösen müßte, wenn es nicht durch ein anderes reguliert würde, so muß auch das eine Glied des sozialen Organismus durch andere reguliert werden. Was durch die wirtschaftenden Menschen im Wirtschaftskörper geschieht, müßte im Laufe der Zeit zu den seiner Wesenheit entsprechenden Schädigungen führen, wenn nicht durch die politisch-rechtliche Organisation, die ebenso sicher auf demokratischer Grundlage ruhen muß, wie dies das Wirtschaftsleben nicht kann - der Entstehung solcher Schädigungen entgegengearbeitet würde. Im demokratischen Rechtsstaate ist das Parlamentarisieren berechtigt. Was da entsteht, das wirkt in der wirtschaftenden Betätigung der Menschen ausgleichend auf die Neigung des Wirtschaftslebens, zu Schädigungen zu führen. Wollte jemand das Wirtschaftsleben selbst in die Verwaltung der Rechtsstruktur einspannen, so benähme er ihm seine Tüchtigkeit und seine Beweglichkeit. Das Recht muß von den wirtschaftenden Menschen von einer außerhalb des Wirtschaftslebens liegenden Stelle empfangen und im Wirtschaftsleben nur angewendet werden.