Individuelle statt gruppenmäßige Besteuerung

Quelle: GA 330, S. 153, 2. Ausgabe 1983, 03.05.1919, Stuttgart

Das muß alles im Geiste der Dreigliederung eingerichtet werden. Es kann nur dadurch geschehen, daß auf dem Boden des Staatslebens sich nicht das entwickelt, was sich nur im Drinnenstehen des Wirtschaftsprozesses von Mensch zu Mensch entwickeln kann, sondern daß auf dem Boden des Staatslebens nur alles das steht, was sich bezieht auf das Verhältnis des Einzelmenschen zum Einzelmenschen, das, worin jeder einzelne Mensch jedem anderen einzelnen Menschen gleich ist. Auf dem Boden dieses Staatslebens darf daher auch kein Gewinn walten, der von einem Menschenkonsortium, von einer wirtschaftlichen Gruppe, von einer wirtschaftlichen Gemeinschaft herkommt. Was auf wirtschaftlichem Boden gewonnen wird, muß auch wiederum in das Wirtschaftsleben der Menschen zur Erhöhung ihres Lebensstandes hineinfließen. Was dem Staate, nennen wir es Steuer oder wie immer, zufließt, das darf, wenn ich Mich deutlich ausdrücken soll, nur aus dem Portemonnaie des einzelnen individuellen Menschen kommen. Dem Staat gegenüber kann nur der einzelne Mensch stehen; dann steht auch auf dem Boden des Staates nur der einzelne Mensch dem einzelnen Menschen gegenüber. Dann gedeihen auf dem Boden des Staates wirklich Menschheitsrechte.