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Arbeits- und Besitz- als Rechts- statt Zwangsverhältnis
Quelle: GA 329, S. 130, 1. Ausgabe 1985, 02.04.1919, Basel
Innerhalb dieses Staates, der auf rein demokratischer Grundlage stehen muß, weil er das behandelt, was für alle Menschen gleich gilt, worüber alle Menschen sich verständigen müssen, weil er aus dem Rechtsbewußtsein, das in der Seele jedes Menschen wurzelt, hervorgehen muß, in diesem Rechtsstaat wird auch bestimmt werden ganz unabhängig von dem Wirtschaftsleben Maß, Zeit und manches andere mit Bezug auf die menschliche Arbeit. Geradesowenig wie das Samenkorn in bezug auf die Kräfte, die es erfassen unter der Erde, schon im Wirtschaftsleben drinnensteht, sondern wie diese Naturkräfte das Wirtschaftsleben selbst bestimmen, so muß von seiten des selbständigen Staates dem Wirtschaftsleben auch das Arbeitsrecht zugrunde gelegt werden. Der Preis der Ware muß bestimmt werden, wie durch die Naturgrundlage auf der einen Seite, so auf der anderen Seite durch das vom Wirtschaftsleben unabhängige Arbeitsrecht. Warenpreise müssen abhängig sein vom Arbeitsrecht, nicht, wie es heute der Fall ist, Arbeitspreise von Warenpreisen.
Das ist dasjenige, was im geheimen, im Innersten seiner Seele im Grunde jeder wirkliche Arbeiter erwartet, daß die Regelung der Arbeitskraft und auch die Regelung des sogenannten Besitzes, der dadurch gar kein Besitz mehr sein wird, abgesondert wird vom Wirtschaftsleben, damit auf wirtschaftlichem Gebiete nicht mehr ein Zwangsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern lediglich ein Rechtsverhältnis sein könne.