Quelle: GA 023, S. 141, 6. Ausgabe 1976, 24.03.1919, Stuttgart
Wer dagegen einwendet, daß die Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse doch in Wirklichkeit ein Ganzes bilden und nicht voneinander getrennt werden können, der beachtet nicht, worauf es bei der hier gemeinten Gliederung ankommt. Im gesamten Verkehrsprozeß wirken die beiderlei Verhältnisse selbstverständlich als Ganzes. Aber es ist etwas anderes, ob man Rechte aus den wirtschaftlichen Bedürfnissen heraus gestaltet; oder ob man sie aus den elementaren Rechtsempfindungen heraus gestaltet und, was daraus entsteht, mit dem Wirtschaftsverkehr zusammenwirken läßt.