Erscheinungsjahr: 1948
Quellenangaben: Die Drei, 18.Jg., H.2/3/1948, S.145-159
Zusammenfassung
Nach dem Krieg sollte die Wirtschaft den Menschen in den Mittelpunkt stellen, doch alte Denkformen dominieren weiterhin. Ein Gesetzentwurf in Württemberg-Baden bedroht die individuelle Unternehmenskraft, indem er die gleichberechtigte Beteiligung des Betriebsrates an der kaufmännischen und betriebstechnischen Geschäftsführung fordert. Rudolf Steiner betonte, dass im Wirtschaftsleben Sachkenntnis und Sachkönnen primär maßgebend sein sollten, nicht demokratische Mehrheitsbeschlüsse.
Der Entwurf greift in die geistige Leitung ein, die auf schöpferischen Kräften und Verantwortung beruht und in Freiheit geschehen muss. Eine dem Menschen dienende Wirtschaft muss schöpferische Kräfte pflegen. Betriebsräte sind laut Artikel ungeeignet für die schöpferische Leitung , aber im Bereich des geschriebenen und ungeschriebenen innerbetrieblichen Rechts sowie der menschlichen Angelegenheiten sind sie mit voller Berechtigung am Platz, inklusive realer Mitbestimmung. Ein Einspruchsrecht des Betriebsrates in rein sozial-rechtlichen Fragen, ohne Einmischung in sachliche Aspekte der Leitung, wäre im Einklang mit dem Dreigliederungsgedanken. Der Verzicht auf Macht, die Gliederung nach Geistigem, Rechtlichem und Wirtschaftlichem und eine neue Wirtschaftsgesinnung sind notwendig, um die Lohnsklaverei zu beseitigen und den Menschen in der Wirtschaft zu würdigen.