Quelle: GA 305, S. 232, 2. Ausgabe 1979, 29.08.1922, Oxford
Das staatlich-juristische Leben macht es notwendig, daß die Menschen im Sinne der schon einmal heraufgekommenen Demokratie, wo der Mensch als Mensch Gelegenheit hat, von Mensch zu Mensch sich verständigen zu können über dasjenige, worüber jeder Mensch ein Urteil haben muß, worüber es nicht Sach- und Fachkenntnis gibt, sondern worüber jeder Mensch ein Urteil haben muß. Es gibt ein solches Gebiet des Lebens, das ist das Juristisch-Staatliche.