Leibliches und geistiges Bedürfnis nach physischen und geistigen Gütern

Quelle: GA 332a, S. 152-153, 2. Ausgabe 1977, 29.10.1919, Zürich

Was bedingt den Wert eines Gutes, durch das der Mensch seine Bedürfnisse befriedigen kann? - Zunächst muß der Mensch subjektiv irgendwelchen Bedarf für dieses Gut haben. Sehen wir aber zu, wodurch sich ein solcher Bedarf bestimmt. Das hängt zusammen, erstens, selbstverständlich mit der leiblichen Artung des Menschen. Die leibliche Artung bedingt namentlich den Wert der verschiedensten materiellen Güter. Aber auch materielle Güter werden verschieden beurteilt, je nachdem der Mensch diese oder jene Erziehung durchgemacht und diese oder jene Ansprüche hat. Und erst, wenn es sich um geistige Güter handelt, die ja oft gar nicht getrennt werden können von der Sphäre der leiblichen, physischen Güter, da werden wir sehen, daß die ganze Verfassung des Menschen durchaus die Art und Weise bedingt, wie einer irgendein Gut bewertet, was er für irgendein Gut für eine Arbeit leisten möchte, was er aufbringen möchte an eigenen Leistungen für solch ein Gut. Da sehen wir, daß das geistige Element, das im Menschen lebt, bestimmend ist für den Wert eines Gutes, für den Wert einer Ware.

Auf der anderen Seite sehen wir, daß ja die Waren, indem sie ausgetauscht werden zwischen Mensch und Mensch, gebunden sind an Besitzverhältnisse, das heißt auch nichts anderes als an Rechtsverhältnisse. Indem irgendein Mensch von einem anderen ein Gut erwerben will, stößt er auf Rechte, die der andere in irgendeiner Weise an diesem Gut hat. So daß das Wirtschaftsleben, die Wirtschaftszirkulation durchaus durchdrungen ist von lauter Rechtsverhältnissen.

Und zum dritten: Ein Gut hat auch einen objektiven Wert, nicht nur denjenigen Wert, den wir ihm beilegen durch unsere Bedürfnisse und die subjektive Bewertung dieser Bedürfnisse, die sich dann auf das Gut überträgt, sondern ein Gut hat einen objektiven Wert, indem es haltbar oder unhaltbar, dauerhaft oder nicht dauerhaft ist, indem es durch seine Natur mehr oder weniger brauchbar ist, indem es mehr oder weniger häufig oder mehr oder weniger selten ist. Das alles bedingt einen objektiven, einen eigentlich wirtschaftlichen Wert, zu dessen Bestimmung eine objektive Sachkenntnis und zu dessen Herstellung eine objektive Fachtüchtigkeit notwendig ist.

Aber diese drei Wertbestimmungen sind in dem Gute zu einer Einheit vereinigt. Und daher kann man mit Recht sagen: Wie soll also, was in dem Gute sich vereinigt, in drei Verwaltungsgebiete getrennt werden, die sich auf dieses Gut beziehen, die mit diesem Gute in seinen Zirkulationen irgend etwas zu schaffen haben?