Richten unabhängig von Familien- und Menschenbanden

Quelle: GA 329, S. 074, 1. Ausgabe 1985, 17.03.1919, Bern

Wie der Richter abgesondert von seinen Familien- oder menschlichen Beziehungen zu urteilen hat, wenn er nach dem Gesetze urteilt, wie er da ja aus einer anderen Quelle heraus seinen Menschenwillen funktionieren läßt als im alltäglichen Leben, so werden, wenn es auch dieselben Menschen sind - denn durch alle drei Gebiete der sozialen Organisation werden es ja dieselben Menschen sein, die da walten -, so werden sie, wenn sie aus dem modernen Rechtsstaate heraus urteilen, doch aus ganz anderen Prinzipien urteilen.