Praktisches Richten und Gesetz nicht verwechseln

Quelle: GA 328, S. 134-136, 1. Ausgabe 1977, 25.02.1919, Zürich

Dr. Roman Boos: Darf ich mir noch gestatten, die Frage an den Herrn Referenten zu richten in bezug auf das, was eben auf strafrechtlichem Gebiet gefragt worden ist? Nun,wenn von der Freiheit der Richter gesprochen worden ist, ob damit auch ein Verstoß gegen den Satz gemeint ist, daß keine Strafe ohne Gesetz ausgesprochen werden soll - wie mir scheint, ist das so gemeint, daß das Strafgesetz als solches doch nicht aus dem Gebiet des freien Geisteslebens heraus gegeben werden soll, sondern aus der politischen Instanz, daß die Frage wahrscheinlich ein Mißverständnis enthält bei dem Herrn Dr. Weiß, der gemeint hat, es werde ein Verstoß gegen das Prinzip gefordert, daß keiner zu einer Strafe verurteilt werden kann, der nicht ein bestimmtes Gesetz übertreten hat. - Darf ich vielleicht noch bitten, sich dazu zu äußern?

Dr. Steiner: «Nicht wahr, in dieser Frage berühren sich ja selbstverständlich das System des öffentlichen Rechts mit dem System der praktischen Gerichtsbarkeit. Was ich betont habe, ist die Trennung des praktischen Richtens. Deshalb habe ich den Ausdruck «Richten» gebraucht, ausdrücklich des praktischen Richtens von dem allgemeinen öffentlichen Rechtsleben, das ich bei dem gesunden sozialen Organismus im politischen Staat zentralisiert so denken muß, daß der gesunde soziale Organismus in seinem öffentlichen Rechtsleben dafür sorgen muß, daß entsprechend nach einem von ihm bestimmten Gesetze verfahren werden muß.

Daß nicht in der willkürlichsten Weise gerichtet werden kann, das ist ganz selbstverständlich. Aber ich habe nicht an solche Dinge gedacht, die abstrakt sind und die in ihrer Abstraktheit mehr oder weniger selbstverständlich sind. Ich habe auch heute nicht über, sagen wir, den Wirkungsbereich des Rechtes zu sprechen gehabt, sondern ich habe über den sozialen Organismus und über soziales Wollen zu sprechen gehabt. Und da bitte ich Sie, im Sinne des Themas das Folgende zu bedenken.

Sehen Sie, ich habe eine fast ebensolange Zeit meines Lebens in Österreich zugebracht wie in Deutschland. Ich habe das österreichische Leben gründlich kennenlernen können; Sie dürfen mir glauben, daß es nicht eine abrupte Behauptung ist, wenn ich sage, daß vieles von dem, was im österreichischen sogenannten Staate in letzter Zeit geschehen ist, zusammenhängt mit Ereignissen, die sich gerade in den siebziger, achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts als tiefe Mißverhältnisse ergeben haben. Vergessen Sie nicht, daß in einem solchen Staate wie Österreich - auf anderen Gebieten würde sich das nicht in so radikaler Weise charakterisieren lassen, aber vorhanden ist es in dieser oder jener Form auch -, besonders weil in Österreich durcheinandergeschoben sind die verschiedenen Sprachgebiete, Sie es zum Beispiel erleben konnten, daß ein Deutscher, weil er gerade zufällig in irgendeinen Gerichtssprengel hineingehörte, in dem ein tschechischer Richter amtierte, der nicht Deutsch konnte, daß er abgeurteilt wurde von einem tschechischen Richter in einer Sprache, die er nicht verstand. Er wußte nicht, was über ihn geurteilt wurde und was geschah mit ihm; er merkte nur, daß man ihn abführte. Ebenso war es umgekehrt der Fall, wenn ein deutscher Richter, der nicht Tschechisch verstand, einen Tschechen aburteilte, der kein Deutsch verstand. Was ich meine, ist die individuelle Gestaltung, die freie Gestaltung des Verhältnisses des zu Verurteilenden zum Richter.

Also ein solcher Staat wie Österreich hätte hiervon einen großen Erfolg zu erwarten. Aber dieser Impuls hätte erfordert, daß immer, für vielleicht fünf oder zehn Jahre - die Verhältnisse verschieben sich fortwährend -, jedenfalls von dem zu Verurteilenden oder zu Richtenden sein Richter hätte gewählt werden können, in freier Wahl des Richters.

(Lücke im Stenogramm)

Das ist einfach ein Gegenstand gar nicht des geistigen Lebens, sondern es ist von vornherein ein Gegenstand des Lebens im Rechtsstaat; dafür, daß also nur nach einem Gesetze gerichtet wird, welches bestanden hat, als die Tat begangen worden ist, wird das zweite, das staatliche Gesetz, als zu seiner Kompetenz rechnend, schon sorgen; es wird schon für jeden Fall seine Konsequenzen ziehen, selbstverständlich.

Aber die Frage ist eine ganz andere; wenn Sie die Dinge genauer nehmen, so werden Sie sehen, daß alle Lösungen dieser Fälle sehr, sehr konsequent sich ergeben. Ich konnte Ihnen ja heute nur die allerersten Voraussetzungen sagen; ich müßte sonst nicht nur die ganze Nacht, sondern auch noch am morgigen Tage weiter reden.