Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)

Gedanken über Schulgesetze

Der Staat als solcher kann über das Erziehungswesen nichts anderes zustande bringen als Abstraktionen. Die können ganz wunderbar sein, hervorragend gut, aber lassen Sie den Staat beiseite, lassen Sie ihn draußen aus dem Unterrichtswesen, aus dem Erziehungswesen, das ein Teil des Geisteslebens ist, machen Sie das Erziehungswesen abhängig von den Lehrern, die gerade in irgendeinem Zeitalter da sind: dann wird es Realität, dann wird es Wirklichkeit, dann wird es nicht zu einer Lüge, sondern zu dem, was es sein kann nach dem betreffenden Zeitalter.

Rudolf Steiner

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen gemäß § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz.

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)

in der Fassung vom 1. August 1983 (GBI. S. 397),

geändert durch Landesplanungsgesetz vom 10. Oktober 1983 (GBI. S. 621), durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 22.Februar 1988 (GBI. S.53), durch VO des Innenministeriums (Änderung der Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien) vom 19.3.1985 (GBI. S.71) und vom 13.Februar 1989 (GBI. S.101), durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 24. April 1991 (GBI. S. 213), durch Gesetz zur Ausfahrung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 4.Juni 1991 (GBI. S. 299), durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 17. Mai 1993 (GBI.S.261), durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 28.Juni 1993 (GBI. S.485)

Gliederung

1. Teil Das Schulwesen (§§1 bis 22)
2. Teil Die Schule (§§23 bis 26)
3. Teil Errichtung und Unterhaltung von Schulen (§§ 27 bis 31)
4. Teil Schulaufsicht (§§32 bis 37)
5.Teil Lehrer, Schulleitung, Lehrerkonferenz, Schulkonferenz; örtliche Schulverwaltung (§§ 38 bis 54)
6. Teil Mitwirkung der Eltern und der für Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule, Schülermitverantwortung, Landesschulbeiräte (§§ 55 bis 71)
7. Teil Schüler (§§ 72 bis 92)
8. Teil Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, Erziehungshilfen (§§ 93 bis 95)
9. Teil Religionsunterricht (§§ 96 bis 100)
10. Teil Ethikunterricht, Familien- und Geschlechtserziehung (§§100a, 100b)
11. Teil Staatliche Heimsonderschulen und Heimsonderschulen in freier Trägerschaft (§§101 bis 106)
12. Teil Schlußvorschriften (§§107 bis 118)

Schulgesetz BW 1. Teil: Das Schulwesen

A. Auftrag der Schule
§1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

B. Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich des Gesetzes

C. Gliederung des Schulwesens
§§ 3-15

D. Schulverbund
§ 16 Verbund von Schularten
§ 17 Bildungszentren
§ 18 Regionaler Verbund

E. Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens
§ 19 Bildungsberatung
§ 20 Schulkindergarten
§ 21 Hausunterricht
§ 22 Weiterentwicklung des Schulwesens

Übersicht

1. TEIL: DAS SCHULWESEN

A. Auftrag der Schule

§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes BadenWürttemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, daß jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftlicher Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hä und daß er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staä und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muß.

(2) Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler

in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern,

zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstel1ungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, die im einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf,

auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln,

auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten.

(3) Bei der Enfaltung ihres Auftrages hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.

(4) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen diesen Grundsätzen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne sowie für die Lehrerfortbildung.

Übersicht

B. Geltungsbereich

§2 Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind Schulen, die

1. von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder

2. vom Land allein getragen werden.

(2) Schulen, die nicht unter Absatz I fallen sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.

(3) Das Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungsschulen, Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug und Schulen für Berufe des Gesundheitswesens, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten.

Übersicht

C. Gliederung des Schulwesens (§§ 3-15)

§ 3 Einheit und Gliederung des Schulwesens
§ 4 Schularten, Schulstufen
§ 5 Grundschule
§ 6 Hauptschule
§ 7 Realschule
§ 8 Gymnasium
§ 9 Kolleg
§ 10 Berufsschule
§ 11 Berufsfachschule
§ 12 Berufskolleg
§ 13 Berufsoberschule
§ 14 Fachschule
§ 15 Sonderschule

Übersicht

§3 Einheit und Gliederung des Schulwesens

(1) Das Schulwesen des Landes gliedert sich, unbeschadet seiner im gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag begründeten Einheit, in verschiedene Schularten, sie sollen in allen Schulstufen jedem jungen Menschen eine seiner Begabung entsprechenden Ausbildung ermöglichen.

(2) Bei der Gestaltung Ordnung und Gliederung des Schulwesens ist sowohl auf die verschiedenartigen Begabungsrichtungen und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben als auch auf die Einheit des deutschen Schulwesens, den organischen Aufbau des Schulwesens mit Überrgangsmöglichkeiten unter den Schularten und Schulstufen die Lebens- und Arbeitsfähigkeit der einzelnen Schulen und die Angemessenheit der Schulkosten Bedacht zu nehmen.

Übersicht

§4 Schularten, Schulstufen

(1) Die Schularten haben als gleichzuachtende Glieder des Schulwesens im Rahmen des gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrags ihre eigenständige Aufgabe. Sie können in Schultypen gegliedert sein. Das Ministerium für Kultus und Sport kann neue Schultypen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, einrichten.

Schularten sind

die Grundschule, das Gymnasium, die Berufsfachschule, die Fachschule, die Hauptschule, das Kolleg, das Berufskolleg, die Sonderschule, die Realschule, die Berufsschule. die Berufsoberschule,

(2) Die Schulstufen entsprechen der Gliederung der Bildungswege in aufeinander bezogene Abschnitte die sich aus dem organischen Aufbau des Schulwesens und ihrer Anpassung an die altersgemäße Entwicklung der Schüler ergeben; an ihrem Ende ist in der Regel nachzuweisen, daß bestimmte Bildungsziele erreicht worden sind.

Schulstufen sind:

die Primarstufe, die Sekundarstufe 1 mit Orientierungsstufe, die Sekundarstufe II.

(3)Soweit dies der eigenständige Bildungsauftrag der einzelnen Schularten zuläßt, sollen besonders innerhalb der Schulstufen, die differenzierten Bildungsgänge sowie ihre Abschlüsse aufeinander abgestimmt und sachgerechte Übergänge unter den Schularten ermöglicht werden.

Übersicht

§5 Grundschule

Die Grundschule ist die gemeinsame Grundstufe des Schulwesens. Sie vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. Ihr besonderer Auftrag ist gekennzeichnet durch die allmähliche Hinführung der Schüler von den spielerischen Foermen zu den schulischen Formen des Lernens und Arbeitens. Dazuu gehören die Entfaltung der verschiedenen Begabungen der Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang die Einübung von Verhaltensweisen für das Zusammenleben sowie die Förderung der Kräfte des eigenen Gestaltens und des schöpferischen Ausdrucks. Die Grundschule umfaßt vier Schuljahre.

Übersicht

§5a Grundschulförderklassen

( 1) Für Kinder die vom Schulbesuch zurückgestellt werden, sollen,Förderklassen eingerichtet werden. Sie haben die Aufgabe, die zurückgestellten Kinder auf den Besuch der Grundschule vorzubereiten.

(2) Die Förderklassen werden an Grundschulen geführt. Der Schulleiter der Grundschule ist zugleich Leiter der Förderklasse. Für die Einrichtung gilt § 30 entsprechend.

Übersicht

§6 Hauptschule

(1) Die Hauptschule vermittelt eine.grundlegende alIgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen onentiert. Sie fördert im besonderen Maße praktische Begabungen Neigungen und Leistungen. In Abstimmung mit ,beruflichen Schulen schafft die Hauptschule die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.

(2) Die Hauptschule baut auf der Grundschule auf, umfaßt fünf Schuljahre und schließt mit einem Abschlußverfahren (Hauptschulabschluß) ab.

(3) An zentralen Hauptschulen wird ein sechstes Schuljahr flächendeckend angeboten, das eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt. Es schließt mit einem Abschlußverfahren ab und vermittelt einen dem Realschulabschluß gleichwertigen Bildungsstand.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Schüler, die die Voraussetzungen zum Besuch des sechsten Schuljahres an der Hauptschule erfüllen, einer bestimmten Hauptschule zuweisen, wenn dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.

Übersicht

§7 Realschule

(1) Die Realschule vermittelt eine erweiterte al1gemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten orientiert und zu deren theoretischer Durchdringung und Zusammenschau führt. Sie schafft die Grundlage fur eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondre berufsbezogene schulische Bildungsgänge.

(2) Die Realschule baut in de r Normalform der Grundschule, in der Aufbauform auf der siebten Klasse der Hauptschule auf, umfaßt in der Normalform sechs und in der Aufbauform drei Schuljahre. Sie schließt mit einem Abschlußverfahren (Realschulabschluß) ab.

Übersicht

§8 Gymnasium

(1) Das Gymnasium vermittelt Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit führt. Es fördert insbesondere die Fähigkeiten theoretische Erkenntnisse nachzuvollziehen, schwierige Sachverhalte geistig zu durchdringen sowie vielschichtige Zusammenhänge zu durchschauen, zu ordnen und verständlich vortragen und darstellen zu können.

(2) Das Gymnasium in seinen verschiedenen Typen baut

1. in der Normalform auf der Grundschule auf und umfaßt neun Schuljahre;

2. in der Aufbauform

a) auf der 7. Klasse der Hauptschule auf und umfaßt sechs Schuljahre,

b) auf der 10. Klasse der Realschule auf und umfaßt drei Schuljahre.

In die Aufbauform nach Buchstabe a) können auch Schüler einer entsprechenden Klasse des Gymasiums oder der Realschule, in die Aufbauform nach Buchstabe b) auch Schüler einer entsprechenden Klasse des Gymnasiums oder mit Fachschulreife oder einem gleichwertigen Bildungsstand zugelassen werden.

3) Das Gymnasium kann auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen ßymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen.

4) Ein nicht ausgebautes Gymnasium fuhrt die Bezeichnung Progymnasium.

5) Für die Oberstufe des Gymnasiums aller Typen gelten folgende Regelungen:

1. Die Oberstufe umfaßt jeweils die Klasse 11 als Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 12 und 13. Ihr Besuch dauert in der Regel drei Jahre.

2. In den Jahrgangsstufen wird in halbjähngen Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Diese wählt der Schüler aus den Unterrichtsfachern des Pflicht- und Wahlbereichs aus. Dabei sind bestimmte Grund- und Leistungskurse verbindlich festgelegt; die Wahlmöglichkeit kann eingeschränkt werden.

3. Der Pflichtbereich umfaßt Unterrichtsfächer aus

a) dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,

b) dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,

c) dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld.

Hinzu kommen Religionslehre und Sport. Religionslehre kann einem Aufgabenfeld zugeordnet werden.

4. Im Wahlbereich können zusätzlich Grundkurse aus dem Pflichtbereich sowie weitere vom Pflichtbereich nicht erfaßte Fächer als Grundund Leistungskurse angeboten werden.

5. In den Jahrgangsstufen wird die herkömmliche Leistungsbewertung durch Noten in ein Punktesystem umgesetzt.

Die Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab, zu der es einer Zulassung bedarf. Gegenstand der Prüfung sind vier Unterrichtsfächer, darunter die Fächer der Leistungskurse.

Die Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben. Diese setzt sich zusammen aus den Leistungen

a) in der Abiturprüfung,

b) in den Leistungskursen,

c) in bestimmten anrechenbaren Grundkursen.

Die Hochschulreife berechtigt zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule.

8. Das Ministerium für Kultus und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausführung der Nummern 1 bis 7 zu regeln, insbesondere über die Verbindlichkeit der Grundund Leistungskurse sowie die Einschränkung der Wahlmöglichkeit, die Anzahl und Fächer der Grund- und Leistungskurse, die Bewertung der Leistungen nach einem Punktesystem, die Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung, wobei die Zulassung vom Besuch bestimmter Kurse und von einem bestimmten Leistungsnachweis abhängig gemacht werden kann.

Übersicht

§9 Kolleg

Das Kolleg hat als Institut zur Erlangung der Hochschulreife die Aufgabe, nach der Fachschulreife, dem Realschulabschluß oder einem gleichwertigen Bildungsstand und eirer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem gleichwertigen beruflichen Werdegang eine auf der Berufserfahrung aufbauende allgemeine Bildung zu vermitteln. Es umfaßt mindestens zweieinhalb Schuljahre und führt zur Hochschulreife.

Für das Kurssystem, den Pflicht- und Wahlbereich und für die Abiturprüfung gilt § 8 Abs. 5, ausgenommen Nummer 3 Sätze 2 und 3, entsprechend.

Übersicht

§10 Berufsschule

( 1 ) Die Berufsschule hat die Aufgabe, im Rahmen der Berufsausbildung oder Berufsausübung vor allem fachtheoretische Kenntnisse zu vermitteln und die alIgemeine Bildung zu vertiefen und zu erweitern. Sie ist hierbei gleichberechtigter Partner und führt über eine Grundbildung und eine darauf aufbauende Fachbildung gemeinsam mit Berufsausbildung oder Berufsausübung zu berufsqualifizierenden oder berufsbefähigenden Abschlüssen. Die Berufsschule kann durch Zusatzprogramme den Erwerb weiterer schulischer Berechtigungen ermöglichen.

(2) Die Grundbildung wird in der Grundstufe, die Fachbildung in den Fachstufen vermittelt. Der Unterricht wird als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Grundstufe kann als Berufsgrundbildungsjahr, und zwar in der Form des Vollzeitunterrichts oder in Kooperation mit betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten, durchgeführt werden.

(3) Die Berufsschule wird in den Typen der gewerblichen, kaufmännischen, hauswirtschaftlich pflegerisch-sozialpädagogischen oder landwirtschaftlichen Berufsschule geführt. In einheitlich geführten Berufsschulen sind fur die einzelnen Typen Abteilungen einzurichten.

(4) Fachklassen werden in der Regel in der Grundstufe für Berufsfelder und in den Fachstufen für Berufsgruppen oder für einzelne oder eng verwandte Berufe gebildet.

(5) Die Berufsschule soll für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjährige Vollzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) geführt werden.

Übersicht

§11 Berufsfachschule

Die Berufsfachschule vermittelt je nach Dauer eine berufliche Grundbildung, eine berufliche Vorbereitung oder einen Berufsabschluß und fördert die allgemeine Bildung; in Verbindung mit einer erweiterten allgemeinen Bildung kann sie zur Prüfung der Fachschulreife führen. Sie ist Vollzeitschule und umfaßt mindestens ein Schuljahr. Ihr Besuch setzt eine berufliche Vorbildung nicht voraus; im übrigen richten sich die Voraussetzungen für den Besuch nach Dauer oder Bildungsziel der Berufsfachschule.

Übersicht

§12 Berufskolleg

Das Berufskolleg baut auf der Fachschulreife, dem Realschulabschluß oder einem gleichwertigen Bildungsstand auf. Es vermittelt in ein bis drei Jahren eine berufliche Qualifikation und kann bei einer mindestens zweijährigen Dauer unter besonderen Voraussetzungen zur Fachhochschulreife l'ühren. Nach abgeschlossener Berufsausbildung oder einer entsprechenden beruflichen Qualifikation kann die Fachhochschulreife auch in einem einjahrigen Bildungsgang erworben werden. Das Berufskolleg wird in der Regel als Vollzeitschule gebührt; es kann in einzelnen Typen in Kooperation mit betrieblichen Ausbildungsstätten auch in Teilzeitunterricht durchgeführt werden.

Übersicht

§13 Berufsoberschule

Die Berufsoberschule baut auf der Berufsschule und auf einer praktischen Berufsausbildung oder Berufsausübung auf und vermittelt auf der Grundlage des erworbenen Fachwissens vor allem eine weitergehende allgemeine Bildung. Sie gliedert sich in Mittelstufe (Berufsaufbauschule) und Oberstufe. Die Berufsaufbauschule umfaßt mindestens ein Schuljahr und führt zur Fachschulreife. Die Oberstufe umfaßt mindestens zwei Schuljahre und führt zur fachgebundenen Hochschulreife.

Übersicht

§14 Fachschule

Die Fachschule hat die Aufgabe, nach abgeschlossener Berufsausbildung und praktischer Bewährung oder nach einer geeigneten beruflichen Tätigkeit vor mindestens fünf Jahren eine weitergehende fachli che Ausbildung im Beruf zu vermitteln. Die Ausbildung kann in aufeinander aufbauenden Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden. Der Besuch der Fachschule dauert, wenn sie als Vollzeitschule geführt wird, in der Regel ein Jahr, bei Abend- oder Wochenendunterricht entsprechend länger. Die Fachschule kann auch den Erwerb weiterer schulischer Berechtigungen ermöglichen.

Übersicht

§15 Sonderschule

(1) Die Sonderschule dient der Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen, die schulfähig sind, aber infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Besonderheiten in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung und Ausbildung erfahren können. Sie gliedert sich in Schulen oder Klassen, die der besonderen Förderungsbedürftigkeit der Schüler entsprechen und nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten: sie führt je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten, soweit die besonderen Förderungsbedürftigkeit der Schüler nicht eigene Bildungsgänge erfordert.

Sonderschulen sind insbesondere

1. Schulen für Blinde,
2. Schulen für Gehörlose,
3. Schulen für Geistigbehinderte,
4. Schulen für Körperbehinderte,
5. Förderschulen,
6. Schulen für Schwerhörige,
7. Schulen für Sehbehinderte,
8. Schulen für Sprachbehinderte,
9. Schulen für Erziehungshilfe,
10. Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung.

(2) Wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, ist der Schule ein Heim anzugliedern, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung und eine familiengemäße Betreuung erhalten (Heimsonderschule).

(3) Wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule erfüllt ist, sind die Schüler in die allgemeinen Schulen einzugliedern.

Übersicht

D. Schulverbund (§§ 16-18)

§16 Verbund von Schularten

Mehrere Schularten können organisatorisch in einer Schule verbunden sein. Schularten nach den §§ 10 bis 14 und Typen der beruflichen Gymnasien sowie die entsprechenden Sonderschulen sollen organisatorisch in einer Schule verbunden sein, soweit dies von der Aufgabenstellung ihrer Typen und ihrem räumlichen Zusammenhang her möglich ist.

Übersicht

§17 Bildungszentren

(1) In Bildungszentren arbeiten räumlich zusammengefaßte selbständige Schulen pädagogisch und organisatorisch zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit dient im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere der Abstimmung in Lernangebot, Lehrverfahren sowie Lehr- und Lernmittel und fördert die Durchlässigkeit zwischen den beteiligten Schulen; sie erleichtert den schulartübergreifenden Lehrereinsatz die gemeinsame Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und die gemeinsame Nutzung von schulischen Einrichtungen.

(3) Selbständige Schulen, an denen Schularten nach den §§ 10 bis 14 und Typen der beruflichen Gymnasien geführt werden, sollen in geeigneten Fällen zu Bildungszentren zusammengefaßt werden (Berufsschulzentren). Ihnen können überbetriebliche Ausbildungsstätten unter Aufrechterhaltung der bestehenden Trägerschaft angegliedert werden.

(4) Das Ministerium für Kultus und Sport kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Einrichtung und die Aufgaben von Bildungszentren sowie die Koordinierung und die Zusammenarbeit der einzelnen Schulen erlassen.

(5) Für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Bildungszentren gelten die Vorschriften des § 30 entsprechend.

Übersicht

§18 Regionaler Verbund

(1) Benachbarte Schulen, die nicht in einem Bildungszentrum zusammengefaßt sind, sollen pädagogisch zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit dient vor allem der Koordinierung pädagogischer Maßnahmen, insbesondere des Unterrichtsangebots, der Lehr- und Lernmittel sowie der Verteilung der Schüler bei der Aufnahme in Schulen desselben Schultyps im Rahmen des § 88 Abs. 4.

(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Schüler mehrerer Schulen in einzelnen gemeinsamen Unterrichtsveranstaltungen einer dieser Schulen zusammengeführt werden.

Übersicht

E. Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens

(§§ 19-22)

§ 19 Bildungsberatung

(1) Die Bildungsberatung soll in allen Schularten gewährleistet und stufenweise ausgebaut werden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Information und Beratung der Schüler und Erziehungsberechtigten über die für die Schüler geeigneten Bildungsgänge (Schullaufbahnberatung) sowie die Beratung bei Schulschwierigkeiten in Einzelfällen. Die Einrichtungen der Bildungsberatung unterstützen die Schulen und Schulaufsichtsbehörden in psychologisch-pädagogischen Fragen und tragen dadurch zur Weiterentwicklung des Schulwesen

(2) Die Aufgaben der Bildungsberatung werden unbeschadet des Erziehungs- und Bildungsauftrags der einzelnen Lehrer durch die überörtlich einzurichtenden Bildungsberatungsstellen und an den Schulen vornehmlich durch Beratungslehrer erfüllt.

(3) Soweit die Bildungsberatung auf Ersuchen von

Schülern oder Erziehungsberechtigten tätig wird, bedarf es für die Untersuchung der Einwilligung der Berechtigten.

(4) Beratungslehrer und Bildungsberatungsstellen

arbeiten untereinander und mit anderen Beratungsdiensten, insbesondere mit den für die Berufs- und Studienberatung zuständigen Stellen zusammen.

Übersicht

§20 Schulkindergarten

Für Kinder, die unter § 15 Abs. I fallen und vom Schulbesuch zurückgestellt werden oder vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sollen Schulkindergärten eingerichtet werden.

Übersicht

§ 21 Hausunterricht

Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen

1. deren Pflicht zum Besuch einer Sonderschule gemäß § 82 Abs. 3 ruht oder

2. die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden. Das Ministerium für Kultus und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit den beteiligten Ministerien Umfang und Inhalt des Hausunterrichts sowie die Voraussetzungen für seine Erteilung und für die Unterrichtspersonen zu bestimmen.

Übersicht

§22 Weiterentwicklung des Schulwesens

(1) Wenn die Entwicklung des Bildungswesens, veränderte Lebens- und Berufsaufgaben oder die Wahrnehmung der Einheit des deutschen Schulwesens es notwendig machen, können Schulversuche eingerichtet werden. Das gilt insbesondere zur Entwicklung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Erkenntnisse, insbesondere

1. neuer Organisationsformen für Unterricht und Erziehung sowie für die Verwaltung der Schulen,
2. wesentlicher inhaltlicher Änderungen,
3. neuer Lehrverfahren und Lehrmittel.

(2) Schulversuche können durchgeführt werden

1. durch Einrichtung von Versuchsschulen,
2. dadurch, daß die oberste Schulaufsichtsbehörde einer bestehenden Schule Eigenschaften und Aufgaben einer Versuchsschule überträgt; falls damit für den Schulträger Mehrbelastungen verbunden sind, bedarf es dessen Zustimmung.

übersicht

Schulgesetz BW 2. Teil: Die Schule

§ 23 Rechtsstellung der Schule
§ 24 Name der Schule
§ 25 Schulbezirk
§ 26 Schuljahr

Übersicht

 

2. TEIL: DIE SCHULE

 

§ 23 Rechtsstellung der Schule

(1) Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich­rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).

(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.

(3) Soweit die Schule auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten einen Verwaltungsakt erläßt, gilt sie als untere Sonderbehörde im Sinne des § 17 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes.

§ 24 Name der Schule

(1) Jeder öffentlichen Schule gibt der Schulträger einen Namen der die Schulart und den Schulort angibt und die Schule von den anderen am selben Ort bestehenden Schulen unterscheidet; bei Sonderschulen kann an die Stelle der Schulart der Schultyp treten.

Soweit in einer Schule mehrere Schularten verbunden sind, kann anstelle der Schularten eine die Schularten umfassende Bezeichnung aufgenommen werden.

(2) Bei Schulen nach § 2 Abs. I Nr. 1 ist die Schulaufsichtsbehörde von der beabsichtigten Namensgebung zu unterrichten. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der oberen Rechtsaufsichtsbehörde die Führung des Namens untersagen wenn pädagogische Gründe oder öffentliche Belange es geboten erscheinen lassen.

Übersicht

§ 25 Schulbezirk

(1) Jede Grundschule, Hauptschule mit Ausnahme des sechsten Schuljahres, Berufsschule und Sonderschule mit Ausnahme der Heimsonderschulen hat einen Schulbezirk.

(2) Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. Wenn in diesem Gebiet mehrere Schulen derselben Schulart bestehen, bestimmt der Schulträger die Schulbezirke.

(3) Bei Berufsschulen kann der Schulträger auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklasse besondere Schulbezirke festlegen. Entsprechende gilt für die Typen der Sonderschule.

(4) Das Gebiet einer Körperschaft, die für die Erfüllung der Schulpflicht aller oder eines Teils ihre Schulpflichtigen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer anderen Körperschaft sorgt (§ 31), ist in deren Schulbezirk nach Maßgabe de Vereinbarung einzubeziehen.

Übersicht

 

§ 26 Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet an 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Ministerium für Kultus und Sport kann durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten oder Schultypen abweichende Regelungen treffen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist

Übersicht

Schulgesetz BW 3. Teil: Errichtung und Unterhaltung von Schulen

<center>§ 27 Grundsätze
</center>

( 1 ) Als Schulträger gilt, wer die sächlichen Kosten der Schule trägt.

(2) Die Schulträger sind berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.

(3) Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach § 2 Abs. I Nr. I wirken das Land und der Schulträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.

<center>§ 28 Gemeinden und Landkreise als Schulträger
</center>

(1) Die Gemeinden sind Schulträger der Grund- und Hauptschulen, der Realschulen der Gymnasien und der entsprechenden Sonderschulen.

(2) Die Landkreise können unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. I der Landkreisordnung Schulträger von Realschulen, Gymnasien und Sonderschulen sein.

Sie können auch Schulträger aller Schulen eines Bildungszentrums sein, wenn die Voraussetzungen des Satzes I nur auf eine dieser Schulen zutreffen. Wird eine Regelung nach § 31 Abs. I nicht getroffen tritt an die Stelle einer Gemeinde der Landkreis wenn

1. eine Nachbarschaftsschule für zum Besuch der Hauptschule verpflichtete Schüler aus mehreren Gemeinden einzurichten ist; der Landkreis legt den Aufwand auf die Gemeinden um, deren Gebiet in den Schulbezirk einbezogen ist;

2. nach Feststellung der obersten Schulaufsichtsbehörde eine Realschule, ein Gymnasium oder eine Sonderschule wesentliche überörtliche Bedeutung hat oder die Leistungsfähigkeit einer solchen Schule sonst nicht gewährleistet ist; die Feststellung dieser überörtlichen Bedeutung wird bei bestehenden Schulen nur auf Antrag des Schulträgers getroffen.

In den Fällen der Sätze 1, 2 und 3 Nr. 2 hat de

· Landkreis Gemeinden, die am Aufwand von SchuIen derselben Schulart, bei Sonderschulen desselben Schultyps, beteiligt sind, auf Antrag einen an gemessenen Ausgleich zu gewähren.

(3) Die Landkreise und die Stadtkreise sind Schulträger der Typen der beruflichen Gymnasien der Berufsschulen, der Berufsfachschulen, der Berufskollegs, der Berufsoberschulen, der Fachschulen und der entsprechenden Sonderschulen.

<center>§ 29 Das Land als Schulträger
</center>

(1) Das Land ist Schulträger der Gymnasien in Aufbauform mit Heim, der Kollegs und der Heimsonderschulen.

(2) Das Land kann Schulträger von Versuchsschulen und von Schulen besonderer pädagogischer Prägung oder besonderer Bedeutung sein, sowie von Schulen, die zwar diese Voraussetzungen nicht erfüllen, deren Schulträger jedoch bisher das Land allem war.

<center>§ 30 Einrichtung, Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen
</center>

(1) Der Beschluß eines Schulträgers über die Einrichtung einer öffentlichen Schule bedarf der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Die Schule ist errichtet, wenn die Schulaufsichtsbehörde feststellt, daß der Schulbetrieb aufgenommen werden kann.

(2) Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest daß ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer öffentlichen Schule besteht und erfüllt der Schulträger die ihm nach § 27 Abs. 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen nach den Vorschriften der Gemeindeordnung; der Schulträger ist vorher zu hören.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung einer öffentlichen Schule. Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, daß das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht, kann sie die Mitwirkung des Landes an der Unterhaltung der Schule widerrufen; der Schulträger ist vorher zu hören.

(4) Die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer öffentlichen Schule gelten entsprechend für die Änderung einer öffentlichen Schule. Als Änderung einer Schule ist die Änderung der Schulart, der Schulform (Normalform oder Aufbauform) oder des Schultyps sowie die dauernde Teilung oder Zusammenlegung und die Erweiterung bestehender Schulen zu behandeln. Von der Erweiterung einer Schule ist abzusehen, wenn den schulischen Bedürfnissen durch Einrichtung einer neuen Schule besser gedient ist.

<center>§ 31 Schulverband
</center>

(1) Gemeinden, Landkreise und Regionalverbände können mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde zur gemeinsamen Erfüllung der Ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich rechtliche Vereinbarungen abschließen. Sie sind hierzu verpflichtet, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde feststellt, daß ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Erfüllen Gemeinden und Landkreise die ihnen nach Satz 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen.

(2) Im übrigen finden die Vorschriften des Zweckverbandsrechts Anwendung.

Schulgesetz BW 4. Teil: Schulaufsicht

§ 32 Grundsätze
§ 33 Untere Schulaufsichtsbehörde
§ 34 Obere Schulaufsichtsbehörde
§ 35 Oberste Schulaufsichtsbehörde
§ 35a Zulassung von Lehr­ und Lernmitteln
§ 36 Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten
§ 37 Besondere Schulaufsichtsbeamte

§ 32 Grundsätze

(1) Die staatliche Schulaufsicht umfaßt

1. die Planung und Leitung, Ordnung und Förderung des gesamten Schulwesens,
2. das Bestimmungsrecht über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der öffentlichen Schulen und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten,
3. die Fachaufsicht über die Schulen, nämlich
a) die Aufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten und
b) die Aufsicht über die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen,
4. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
5. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des § 36,
6. die Aufsicht über die den Gymnasien in Aufbauform und Heimsonderschulen angegliederten Schülerheime. Die Schulaufsicht schließt die Beratung ein.

(2) Der Umfang der Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft wird nach Artikel 7 des Grundgesetzes und nach dem Privatschulgesetz bestimmt.

(3) Mit der Ausübung der Schulaufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten sind fachlich vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte zu beauftragen.

 

§ 33 Untere Schulaufsichtsbehörde

(1) Untere Schulaufsichtsbehörde für alle in ihrem Schulaufsichtsbezirk liegenden Grund­, Haupt­ und Realschulen sowie die entsprechenden Sonderschulen mit Ausnahme der Heimsonderschulen ist das staatliche Schulamt.

(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde führt

1. die Fachaufsicht,
2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer
3. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des § 36, soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz, Rechts­ oder Verwaltungsvorschriften nach § 35 Abs. 3 zugewiesen sind.

 

§ 34 Obere Schulaufsichtsbehörde

(1) Obere Schulaufsichtsbehörde ist das Oberschulamt.

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde führt

1. die Fachaufsicht über die Schulen,
2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
3. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des § 36, soweit nicht die untere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist, sowie
4. die Dienst­ und Fachaufsicht über die Staatlichen Schulämter.

§ 35 Oberste Schulaufsichtsbehörde

(1) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Kultus und Sport.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht zuständig, die nicht durch Gesetz anderen Behörden zugewiesen sind. Sie führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Oberschulämter.

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt insbesondere die Aufgaben und Ordnungen jeder Schulart

die Bildungs­ und Lehrpläne sowie die Stundtafeln, das Aufnahmeverfahren für die Schulen die Versetzungs­ und Prüfungsordnungen,

die Anerkennung außerhalb des Landes erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen,

die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung Lehrer,

die Aufgaben der unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden, die Ferienordnung

und erläßt die hierfür erforderlichen Rechts­ und Verwaltungsvorschriften.

(4) Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden die Bildungs­ und Lehrpläne sowie die Stundentafeln, in denen Art und Umfang des Unterrichtsangebotes einer Schulart festgelegt sind. Bildungs­ und Lehrpläne sowie Stundentafeln richten sich nach dem durch Verfassung, § I und die jeweilige Schulart vorgegebenen Erziehungs­ und Bildungsauftrags; sie haben die erzieherische Aufgabe der Schule und die entsprechend der Schulart angestrebte Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen. Die Bildungs­ und Lehrpläne werden im Amtsblatt des Ministeriums für Kultus und Sport bekanntgemacht. Bei Bildungs- und Lehrplänen, die nur für wenige Schulen gelten, kann ausnahmsweise hiervon abgesehen werden in diesem Fall sind die Bildungs­ und Lehrpläne den Schulen zu übersenden.

(5) Das Ministerium für Kultus und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten die durch dieses Gesetz begründet sind, auf nachgeordnete Schulaufsichtsbehörden zu übertragen soweit dies zur sachgerechten Erledigung geboten erscheint.

§ 35a Zulassung von Lehr­ und Lernmitteln

(1) Das Ministerium für Kultus und Sport kann die Verwendung von Lehr­ und Lernmitteln, insbesondere die Verwendung der Schulbücher, durch Rechtsverordnung von seiner Zulassung abhängig machen, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs­ und Bildungsauftrags der Schule sowie der eigenständigen Aufgaben der jeweiligen Schulart erforderlich ist.

(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere:

1. Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen,
2. Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe.
3. Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte sowie die sprachliche Form,
4. Einbindung von Druckbild, graphischer Gestaltung und Ausstattung in die jeweilige didaktische Zielsetzung.

 

§ 36 Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten

Für die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Rechtsaufsichtsbehörde und die Schulaufsichtsbehörde zuständig mit der Maßgabe daß das Informationsrecht nach § 120 der Gemeindeordnung beiden Behörden zusteht und daß Maßnahmen nach §§ 121­124 der Gemeindeordnung von der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde getroffen werden.

§ 37 Besondere Schulaufsichtsbeamte

Das Ministerium für Kultus und Sport und mit seiner Ermächtigung die Oberschulämter können im öffentlichen Schuldienst stehende Lehrer, welche die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 3 erfüllen, für besondere Aufgaben der Schulaufsicht bestellen.

Schulgesetz BW 5. Teil: Lehrer, Schulleitung; Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz, örtliche Schulverwaltung

<center>A. Lehrer, Schulleitung (§§ 38-43)
</center><center>§ 38 Lehrer

</center>

(1) Die Lehrer an den öffentlichen Schulen stehen im Dienst des Landes.

(2) Der Lehrer trägt im Rahmen der in Grundgesetz, Verfassung von Baden-Württemberg und § I dieses Gesetzes niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für ihn geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler.

<center>§ 39 Schulleiter
</center>

(1) Für jede Schule ist ein Schulleiter zu bestellen der zugleich Lehrer an der Schule ist.

(2) Zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Lehramt einer Schulart besitzt, die an der Schule besteht, und für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben geeignet ist.

(3) Der Schulleiter wird von der Schulaufsichtsbehörde in sein Amt eingeführt.

(4) Bis zur ordnungsmäßigen Wiederbesetzung einer freigewordenen Schulleiterstelle kann die Schulaufsichtsbehörde einen beauftragten Schulleiter bestellen. Die Stelle soll innerhalb von sechs Monaten wiederbesetzt werden

<center>§ 40 Mitwirkung der Schulkonferenz und des</center><center>Schulträgers bei der Besetzung der</center><center>Schulleiterstelle
</center>

(1) Bei der Besetzung der Schulleiterstelle an den Schulen wirken mit:

1. Die Schulkonferenz, mit Ausnahme der minderjährigen Schülervertreter, bei Schulen mit mindestens vier Lehrerstellen. An den Schulen mit Elternbeirat und Schülerrat treten an die Stelle der minderjährigen Schülervertreter volljährige Stellvertreter oder, soweit keine vorhanden sind, in entsprechender Zahl weitere gemäß § 47 Abs. 10 Satz I gewählte Vertreter der Eltern;

2. der Schulträger,

(2) Vor der Ernennung des Schulleiters unterrichtet die obere Schulaufsichtsbehörde die Schulkonferenz und den Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen. Sie hat über alle Bewerber weitere für die Frage der Eignung sachdienliche Informationen zu erteilen. Unterrichtung und Erklärung können schriftlich erfolgen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann damit die untere Schulaufsichtsbehörde beauftragen.

(3) Die Schulkonferenz und der Schulträger sind berechtigt, Besetzungsvorschläge zu machen. Die Vorschlagsberechtigten sind gehalten, bei sonst gleichen Qualifikationen der Bewerber dem Bewerber den Vorzug zu geben, der der Schule nicht angehört. Die Besetzungsvorschläge sind von der Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen, vom Schulträger innerhalb von sechs Wochen zu machen. Der Vorsitzende der Schulkonferenz unterrichtet den Schulträger über deren Vorschläge.

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde setzt sich mit der Schulkonferenz und dem Schulträger ins Benehmen, falls sie deren Vorschlägen nicht entspricht. Auf Verlangen eines der Beteiligten findet eine mündliche Erörterung statt. Kommt eine Einigung innerhalb von vier Wochen nicht zustande, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Im übrigen erfolgt die Besetzung der Schulleiterstellen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen.

(5) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für neu einzurichtende Schulen, solange Gesamtlehrerkonferenz und Elternbeirat nicht bestehen.

(6) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 47 Abs. 9 Satz 2, Abs. 11 und 13 entsprechend.

<center>§ 41 Aufgaben des Schulleiters
</center>

(1) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. Er leitet und verwaltet die Schule und ist, unterstützt von der Gesamtlehrerkonferenz, verantwortlich für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit, soweit nicht aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm

die Aufnahme und die Entlassung der Schüler, die Sorge für die Erfüllung der Schulpflicht,

die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne,

die Anordnung von Vertretungen,

die Vertretung der Schule nach außen und die Pflege ihrer Beziehungen zu Elternhaus, Kirchen, Berufsausbildungsstätte, Einrichtungen der Jugendhilfe und Öffentlichkeit,

die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude,

die Ausübung des Hausrechts und die Verwaltung und Pflege der der Schule überlassenen Gegenstände; dabei sind die Anordnungen des Schulträgers, die nicht in den inneren Schulbetrieb eingreifen dürfen, für den Schulleiter verbindlich.

(2) Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben.

(3) Für den Schulträger führt der Schulleiter die unmittelbare Aufsicht über die an der Schule tätigen, nicht im Dienst des Landes stehenden Bediensteten; er hat ihnen gegenüber die aus der Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb sich ergebende Weisungsbefugnis.

(4) Nähere Vorschriften erläßt das Ministerium für Kultus und Sport durch Dienstordnung für die Schulleiter.

<center>.§ 42 Stellvertretender Schulleiter und weitere Funktionsträger
</center>

(1) Der Stellvertretende Schulleiter ist der ständige und allgemeine Vertreter des Schulleiters. Falls ein Stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert ist, wird der Schulleiter vom dienstältesten Lehrer der Schule vertreten. Die Schulaufsichtsbehörde kann anstelle des dienstältesten Lehrers einen anderen Vertreter bestimmen.

(2) Der Stellvertretende Schulleiter und die Funktionsträger zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an Gymnasien und beruflichen Schulen sowie gegebenenfalls die von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Lehrer aller Schularten mit vergleichbaren Funktionen unterstützen den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Das Nähere regelt das Ministerium für Kultus und Sport durch Dienstordnung.

<center>§ 43 Geschäftsführender Schulleiter
</center>

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann für die Schulen einer Schulart oder mehrerer Schularten im Gebiet eines Schulträgers aus dem Kreis der Schulleiter einen geschäftsführenden Schulleiter bestellen, der alle Angelegenheiten, die eine einheitliche Behandlung erfordern oder ihm durch besondere Anordnung übertragen werden, zu besorgen hat.

(2) Die geschäftsführenden Schulleiter im Gebiet eines Schulträgers haben bei der Besorgung von Angelegenheiten, die mit Rücksicht auf die Einheit des örtlichen Schulwesens einheitlich geregelt werden müssen, das gegenseitige Einvernehmen herzustellen, bei allen übrigen verschiedene Schularten berührenden Angelegenheiten sich miteinander ins Benehmen zu setzen.

<center>B. Lehrerkonferenzen,</center><center>Schulkonferenz (§</center><center>44-47)</center><center>§ 44 Allgemeines

</center>

(1) Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. Sie fördern die Zusammenarbeit und dienen auch der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer sowie dem Austausch von Erfahrungen und Anregungen.

(2) Die einzelnen Lehrerkonferenzen beachten bei ihrer Arbeit und ihren Beschlüssen den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers, die Verantwortlichkeit des Schulleiters und die Aufgaben der anderen Lehrerkonferenzen, der Schulkonferenz sowie anderweitig begründete Zuständigkeiten.

(3) Die Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Konferenzbeschluß gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann hält aber die Gesamtlehrerkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluß aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluß nicht ausgeführt werden:

<center>§ 45 Arten, Einrichtungen und Aufgaben </center><center>der</center><center>Lehrerkonferenzen
</center>

(1) Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrer- und Teilkonferenzen. Die Gesamtlehrerkonferenz besteht an jeder Schule. Teilkonferenzen sind insbesondere die Klassenkonferenz, die Fachkonferenz und für Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz.

(2) Es berät und beschließt, unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz,

die Gesamtlehrerkonferenz über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind,

die Klassenkonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse,

die Fachkonferenz über besondere Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen,

die Abteilungskonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Abteilung.

(3) Für Bildungszentren und für Schulen im Regionalen Verbund können Konferenzen, denen Lehrer der beteiligten Schulen angehören gebildet werden, die über gemeinsame, der Abstimmung bedürfende Angelegenheiten beraten und beschließen.

<center>§ 46 Konferenzordnungen
</center>

(1) Das Ministerium für Kultus und Sport wird ermächtigt, durch Konferenzordnungen das Nähere über Bildung von Teilkonferenzen und Konferenzen nach § 45 Abs. 3 Aufgaben, Zusammensetzung einschließlich Vorsitz, Mitgliedschaft sowie Teilnahmerecht und -pflicht, Stimmrecht, Bildung von Ausschüssen sowie Verfahren der Lehrerkonferenzen zu regeln. Dabei kann das Ministerium für Kultus und Sport auch Bestimmungen darüber erlassen, welche Teilkonferenzen an die Stelle der Klassenkonferenz treten, soweit Klassen nicht im Verband geführt werden, sowie darüber, welche Lehrer dann die Aufgaben der Klassenlehrer wahrnehmen.

(2) Die Übertragung weiterer Aufgaben durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleibt unberührt.

<center>§ 47 Schulkonferenz
</center>

(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.

(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. Eine Empfehlung muß auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.

(3) Die Schulkonferenz entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes über:

1. Die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,

2. die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, den Unterrichtsbeginn und den Tag der Einschulung in die Grundschule,

3. allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung,

4. die Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur

a) Namensgebung der Schule, b) Änderung des Schulbezirks,

5. Stellungnahmen der Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung,

6. Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen Berechtigungen führen,

7. die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger

(4) Die Schulkonferenz ist anzuhören:

1. Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz a) zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule, b) über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,

2. vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,

3. vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule,

4. vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule,

5. bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 90 Abs. 4,

6. zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie Baumaßnahmen.

(5) Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres Einverständnisses:

I. Erlaß der Schul- und Hausordnung,

2. Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben,

3. Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule,

4. Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren,

5. Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte).

(6) bei Angelegenheiten, die den Schulträger berühren, ist ihm Gelegenheit zu geben, beratend mitzuwirken.

(7) Die Beschlüsse der Schulkonferenz nach Absatz 3 sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Beschluß der Schulkonferenz gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Schulkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschlul3 aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluß nicht ausgeführt werden.

(8) Verweigert die Schulkonferenz in den in Absatz 5 genannten Angelegenheiten ihr Einverständnis und hält die zuständige Lehrerkonferenz nach nochmaliger Beratung an ihrem Beschluß fest, hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

(9) Der Schulkonferenz gehören bei Schulen mit mindestens 14 Lehrerstellen an

1. der Schulleiter als Vorsitzender,

2. der Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretender Vorsitzender,

3. sechs Vertreter der Lehrer,

4. bei Schulen, für die a) kein Schülerrat vorgesehen ist, fünf Vertreter der Eltern,

b) kein Elternbeirat vorgesehen ist, der Schülersprecher und fünf weitere Vertreter der Schüler,

c) Elternbeirat und Schülerrat vorgesehen sind zwei Vertreter der Eltern sowie der Schülersprecher und zwei weitere Vertreter der Schüler; die Schüler müssen mindestens der siebten Klasse, angehören,

5. an Schulen mit Berufsschule oder entsprechen der Sonderschule drei weitere Vertreter aus den Kreis der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen sowie drei weitere Vertreter der Lehrer,

6. ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme bei allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung.

Für Schulen mit weniger als 14 Lehrerstellen regelt das Ministerium für Kultus und Sport durch Rechtsverordnung die Zahl der Vertreter der einzelne: Gruppen in der Schulkonferenz, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Satz 1 entsprechen muß.

(10) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternbeirat der Schülerrat und die Vertretung der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortliche wählen jeweils ihre Vertreter und Stellvertreter. Stellvertreter des Schulleiters ist unbeschadet de Bestimmungen über den Vorsitz sein Vertreter gemäß § 42 Abs. 1; ist dieser gewähltes Mitglied de Schulkonferenz, tritt an seine Stelle insoweit ein gewählter Stellvertreter. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.

(11) Die Beratungen der Schulkonferenz sind nicht öffentlich. Sie sind vertraulich, soweit es sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der Vertraulichkeit bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgeben ein schutzwürdiges Interesse von Schülern, Eltern, Lehrern oder anderen Person n verletzen könnten, bedürfen der vertraulichen Behandlung. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus die Vertraulichkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen. Für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Lehrer gelten die beamten- u. tarifrechtlichen Vorschriften. Verletzt ein sonstiger Vertreter die Vertraulichkeit, so kann er durch Beschluß der Schulkonferenz nur zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder zeitweilig oder ganz von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. An seine Stelle tritt der Stellvertreter.

(12) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Elterngruppe unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(13) Das Ministerium für Kultus und Sport kann soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung

1. bei Heimschulen und Sonderschulen die Schulkonferenz den besonderen Verhältnissen dieser Schulen anpassen,

2. nähere Vorschriften erlassen über die Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder und die Geschäftsordnung der Schulkonferenz..

<center>B. Örtliche </center><center>Schulverwaltung</center><center>(§§ 48-54)</center><center>§ 48 Örtliche Schulverwaltung
</center>

(1) Die Gemeinden, die Landkreise und die SchuIverbände verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.

(2) Der Schulträger errichtet und unterhält die Schulgebäude und Schulräume, stellt die sonstige für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung, beschafft die Lehr- und Lernmittel und bestellt die Bediensteten, die nicht im Dienst des Landes stehen. Der Schulträger so11 dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehrmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen.

(3) Das Ministerium für Kultus und Sport erläßt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden Richtlinien über die Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln und Verwaltungskräften.

<center>§ 49 Schulbeirat
</center>

Der Schulträger nach § 2 Abs. I Nr. I hört in allen wichtigen Schulangelegenheiten Vertreter der Schulleiter, der Lehrer, der Eltern, der Schüler und Vertreter der Religionsgemeinschaften, die an einer seiner Schulen Religionsunterricht erteilen, bei beruflichen Schulen auch Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen. Der Schulträger kann zur Wahrnehmung dieser Aufgabe einen Schulbeirat als beschließenden oder beratenden Ausschuß bilden.

<center>§ 50 Zusammensetzung des Schulbeirats</center><center>(aufgehoben)
</center><center>§ 51 Benützung von Schulräumen
</center>

Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter. Ist der Schulleiter der Auffassung, daß die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

<center>§ 52 Lehrerwohnungen
</center>

( 1) Schulträger von Grund- und Hauptschulen mit nicht mehr als acht Lehrerstellen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß den Lehrern angemessene Mietwohnungen zur Verfügung stehen.

(2) Das Ministerium für Kultus und Sport kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium Richtlinien über die Bereitstellung von Mietwohnungen und die Verwendung der bisherigen Dienstwohnungen erlassen.

<center>§ 53 (aufgehoben)
</center><center>§ 54 Ausführungsvorschriften (aufgehoben)

</center>

Schulgesetz BW 6. Teil: Mitwirkung der Eltern und der für die Berufserziehunge der Schüler Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule, Schülermitverantwortung, Landesschulbeirat

<center>A. Klassenpflegschaft, Elternbeiräte (§§ 55-61)
</center><center>§ 55 Eltern und Schule
</center>

(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger. Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft.

(2) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mit zu gestalten, nehmen die Eltern

1. in der Klassenpflegschaft,

2. in den Elternvertretungen und

3. in der Schulkonferenz wahr.

(3) Unbeschadet der Rechte volljähriger Schüler können deren Eltern die Aufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen.

(4) Angelegenheiten einzelner Schüler können die Elternvertretungen nur mit der Zustimmung von deren Eltern behandeln.

(5) Die Elternvertreter üben ein Ehrenamt aus.

<center>§ 56 Klassenpflegschaft
</center>

(I ) Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindungen zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern. Eltern und Lehrer sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über

1. Entwicklungsstand der Klasse (z.B. Leistung, Verhalten, besondere Probleme);

2. Stundentafel und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Fächerwahl, Kurse, Arbeitsgemeinschaften);

3. Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung;

4. Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie Versetzungsordnung und für Abschlußklassen Prüfungsordnung;

5. in der Klasse verwendete Lernmittel einschließlich Arbeitsmittel;

6. Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge, Wandertage, Betriebsbesichtigungen u.ä. im Rahmen der beschlossenen Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstige Veranstaltungen für die Klasse;

7. Förderung der Schülermittverantwortung der Klasse, Durchführung der Schülerbeförderung;

8. grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der Schulkonferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats.

Außerdem sollen die Lehrer im Rahmen des Möglichen auf Fragen zu besonderen methodischen Problemen und Unterrichtsschwerpunkten zur Verfügung stehen.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über Lernmittel, die nicht dem Zulassungssverfahren des Ministeriums für Kultus und Sport I unterliegen, kann die Klassenpflegschaft die Schulkonferenz anrufen.

(3) Die Klassenpflegschafl besteht aus den Eltern der Schüler und den Lehrern der Klasse. Der Vorsitzende der Klassenpflegschaft lädt den Klassensprecher und dessen Stellvertreter zu geeigneten Tagesordnungspunkten ein erweist sich ein Tagesordnungspunkt als nicht geeignet, setzt die Klassenpflegschaft die Behandlung des Tagesordnungspunktes ohne Schülervertreter fort.

(4) Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist der Klassenelternvertreter, Stellvertreter der Klassenlehrer.

(5) Die Klassenpflegschaft tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung muß stattfinden, wenn ein Viertel der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder r der Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen.

(6) Die Elterngruppe in der Klassenpflegschaft kann in den Angelegenheiten n des Absatzes 1 Nr. l bis X der Klassenkonferenz 'Vorschläge zur Beratung und Beschlußfassung vorlegen und an deren Beratung durch ihre gewählter n Vertreter mitwirken; entsprechendes gilt für Jahrgangsstufen.

<center>§ 57 Elternbeirat
</center>

(I) Der Elternbeirat ist die 'Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihnen obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken. Er wird von Schule und Schulträger beraten und unterstützt. Im Rahmen seiner Aufgabe obliegt es dem Elternheirat insbesondere

1. die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern;

2. Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen, die

über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten und an die Schule weiterzuleiten;

3. das Verständnis der Erziehungsberechtigten für Fragen des Schullebens und der Unterrichtsgestaltung sowie der Erziehungsberatung zu fördern;

4. für die Belange der Schule beim Schulträger, bei der Schulaufsichtsbehörde und in der Öffentlichkeit einzutreten, soweit die Mitverantwortung der Eltern es verlangt

5. an der Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren Schulverhältnisse mitzuwirken;

6. bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung soweit sie das Leben der Schule berühren, mitzuwirken;

7. Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken, zu beraten; dazu gehört auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer Schule oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die Durchführung von Schulversuchen.

(2) Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat über seine Rechte und Pflichten sowie alle Angelegenheiten die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Elternbeirat soll gehört werden, bevor der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind.

(3) Die Eltern der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte einen Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter. Die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat der Schule.

(4) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Elternbeiratsverordnung § 21 ff.

<center>§ 58 Gesamtelternbeirat, Arbeitskreise
</center>

(13 Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte aller Schulen eines Schulträgers bilden den Gesamtelternbeirat. Er ist im Rahmen der in § 57 Abs. I bezeichneten Aufgaben für alle über den Bereich einer Schule hinausgehenden Angelegenheiten zuständig.

(2) Elternvertretungen können sich zu überörtlichen Arbeitskreisen zusammenschließen, um im Rahmen ihrer Zielsetzung Erfahrungen und Meinungen auszutauschen, gemeinsam Veranstaltungen durchzuführen und gemeinsame Stellungnahmen zu erarbeiten. Die Schulaufsichtsbehörden beraten und unterstützen solche Arbeitskreise.

<center>§ 59 Sonderregelungen
</center>

(1) Für Berufsschulen, Berufskollegs in Teilzeitunterricht und die entsprechenden Sonderschulen gelten die Vorschriften der § 55 bis 57 mit folgender Maßgabe:

1. anstelle von Klassenpflegschaften können Berufsgruppen- und Abteilungspflegschaften gebildet werden,

2. die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen gehören den Pflegschaften an, um die Erziehungsgemeinschaft zwischen Schule Elternhaus und Berufsausbildungsstätte zu fördern.

(2) An den Kollegs, an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife, an den Berufsoberschulen und an den Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Sozialpädagogik nach dem Gesetz zur Ausbildung der Fachkräfte an Kindergärten werden Klassenpflegschaften und Elternvertretungen nicht gebildet.

(3) An den Grundschulförderklassen und den Schulkindergärten werden Vertretungen der Eltern gebildet; § 55 Abs. 1 gilt entsprechend.

<center>§ 60 Landeselternbeirat
</center>

( 1) Der aus gewählten Vertretern der Eltern bestehende Landeselternbeirat berät das Ministerium für Kultus und Sport in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens, insbesondere bei der Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der Zulassung der Schulbücher.

(2) Der Landeselternbeirat kann dem Ministerium für Kultus und Sport Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Das Ministerium für Kultus und Sport unterrichtet den Landeselternbeirat über die wichtigen allgemeinen Angelegenheiten und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. Auch soll das Ministerium für Kultus und Sport dem Landeselternbeirat allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des Schulwesens betreffende Regelungen vor ihrem Inkrafttreten zuleiten.

(3) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.

<center>§ 61 Ausführungsvorschriften
</center>

Das Ministerium für Kultus und Sport kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen,

1. über Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Elternbeiräte, der Gesamtelternbeiräte, des Landeselternbeirats sowie der Klassen-, Berufsgruppen und Abteilungspflegschaften, dabei kann das Ministerium für Kultus und Sport regeln' welche organisatorischen Einheiten an die Stelle der Klassen treten, so

weit diese nicht im Verband geführt werden, und Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Elternvertreter in diesen Klassenstufen sowie darüber erlassen, welche Lehrer dann die Aufgaben der Klassenlehrer wahrnehmen;

2. über Abweichungen zur Anpassung der Klassenpflegschaften und Elternbeiräte an die besonderen Verhältnisse der Sonderschulen und Heimschulen;

3. unter welchen Voraussetzungen anstelle der Eltern andere Erziehungsberechtigte oder mit Erziehungsrechten Beauftragte deren Befugnisse gemäß den §§ 55 bis 60 wahrnehmen.

<center>B. Schülermitverantwortung (§§ </center><center>62-70)
</center><center>§ 62 Aufgaben
</center>

(1) Die Schülermitverantwortung dient der Pflege der Beteiligung der Schüler an der Gestaltung des Schullebens, des Gemeinschaftslebens an der Schule, der Erziehung der Schüler zu Selbständigkeit und Verantwortungsbewußtsein.

(2) Der Wirkungsbereich der Schülermitverantwortung ergibt sich aus der Aufgabe der Schule. Die Schüler haben in diesem Rahmen die Möglichkeit, ihre Interessen zu vertreten und durch selbstgewählte oder übertragene Aufgaben eigene Verantwortung zu übernehmen.

(3) Die Schülermitverantwortung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.

<center>§ 63 Klassenschülerversammlung,</center><center>Schülervertreter
</center>

(1) Die Schüler wirken in der Schule mit durch:

1. die Klassenschülerversammlung;

2. die Schülervertreter.

(2) An allen Schulen wählen die Schüler ab Klasse 5 nach den Grundsätzen, die für demokratische Wahlen gelten, ihre Schülervertreter.

(3) Klassenschülerversammlung und Schülervertreter haben kein politisches Mandat.

<center>§ 64 Klassenschülerversammlung
</center>

(1) Die Klassenschülerversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen der Schülermitverantwortung, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben zu beraten und zu beschließen. Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Klasse.

(2) An Klassen, für die keine Klassenpflegschaft gebildet wird, kann die Klassenschülerversammlung die Befugnisse der Eltern in der Klassenpflegschaft gemäß § 56 Abs. I und 2 wahrnehmen.

<center>§ 65 Klassensprecher
</center>

(1) Von Klasse 5 an wählen die Schüler jeder Klasse aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres einen Klassensprecher und seinen Stellvertreter.

(2) Der Klassensprecher vertritt die Interessen der Schüler der Klasse und unterrichtet die Klassenschülerversammlung über alle Angelegenheiten, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind.

<center>§ 66 Schülerrat
</center>

(1) Dem Schülerrat gehören an

1. an Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Kollegs die Klassensprecher und ihre Stellvertreter,

2. an beruflichen Schulen die Klassensprecher.

(2) Der Schülerrat ist für alle Fragen der Schülermitverantwortung zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Der Schulleiter unterrichtet den Schülerrat über Angelegenheiten, die für die Schülermitverantwortung von allgemeiner Bedeutung sind.

(3) Der Schülerrat erläßt Regelungen, in denen insbesondere das Nähere über die Arbeitsweise der Schülermitverantwortung an der Schule und das Verfahren für die Wahl ihrer Schülervertreter festgelegt werden (SMV-Satzung).

<center>§ 67 Schülersprecher
</center>

(1) Die Klassensprecher und ihre Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte den Schülersprecher und einen oder mehrere Stellvertreter. An beruflichen Schulen wird ein stellvertretender Klassensprecher mit der Annahme der Wahl Mitglied des Schülerrats.

(2) Der Schülersprecher ist Vorsitzender des Schülerrats. Er vertritt die Interessen der Schüler der Schule.

(3) Der Schülersprecher, der Schulleiter und der Verbindungslehrer (§ 68) sollen in regelmäßigen Abständen zusammentreffen, um die Angelegenheiten der Schülermitverantwortung zu besprechen und um sich gegenseitig zu informieren.

<center>§ 68 Verbindungslehrer
</center>

(1) Der Schülerrat wählt einen oder mehrere, höchstens jedoch drei Verbindungslehrer mit deren Einverständnis.

(2) Die Verbindungslehrer beraten die Schülermitverantwortung, unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördern ihre Verbindung zu den Lehrern, dem Schulleiter und den Eltern. Sie können an allen Veranstaltungen der Schülermitverantwortung, insbesondere auch an den Sitzungen der Schülervertreter beratend teilnehmen.

Schulgesetz BW 7. Teil: Schüler

A. Schulpflicht

§ 72 Schulpflicht, Pflichten der Schüler

B. Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule (§§ 73-76)

§ 73 Beginn der Schulpflicht
§ 74 Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung
§ 75 Dauer der Schulpflicht
§ 76 Erfüllung der Schulpflicht

C. Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§§ 77-81)

§ 77 Beginn der Berufsschulpflicht
§ 78 Dauer der Berufsschulpflicht
§ 78a Berufsvorbereitungsjahr
§ 79 Erfüllung der Berufsschulpflicht
§ 80 Ruhen der Berufsschulpflicht
§ 81 Vorzeitige Beendigung der BerufsschulpfIicht

D. Pflicht zum Besuch der Sonderschule (§§ 82-84)

§ 82 Allgemeines
§ 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule
§ 84 Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule

E. Sonstige Vorschriften (§§ 85-92)

§ 85 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht
§ 86 Schulzwang
§ 87 Ausführungsvorschriften
§ 88 Wahl des Bildungswegs
§ 89 Schul-, Prüfungs- und Heimordnungen
§ 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
§ 91 Schulgesundheitspflege
§ 92 Ordnungswidrigkeiten

7. TEIL: SCHÜLER

A. Schulpflicht

Übersicht

§ 72 Schulpflicht, Pflichten der Schüler

( 1) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Die Schulaufsichtsbehörde kann ausländische Jugendliche, die mindestens vierzehn Jahre alt sind, auf Antrag in besonderen Härtefällen von der Pflicht zum Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule, der Berufsschule und der Sonderschule zeitweilig oder auf Dauer befreien, insbesondere wenn wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.

(2) Die Schulpflicht gliedert sich in

1. die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule,
2. die Pflicht zum Besuch der Berufsschule,
3. die Pflicht zum Besuch der Sonderschule.

(3) Kinder und Jugendliche, die nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde wegen ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Eigenart auch mit Sonderschuleinrichtungen nicht gefördert werden können (Schulunfähigkeit), sind von der Schulpflicht befreit Zur Prüfung der Schulunfähigkeit sind sie verpflichtet, sich auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.

(4) Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie auf die Einhaltung der Schulordnung. Dasselbe gilt für Schüler, die nicht schulpflichtig sind.

(5) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(6) Schulpflichtige im Jugendstrafvollzug haben die dort eingerichteten Schulen zu besuchen.

(7) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

B. Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule (§§ 73-76)

Übersicht

§ 73 Beginn der Schulpflicht
§ 74 Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung
§ 75 Dauer der Schulpflicht
§ 76 Erfüllung der Schulpflicht

§ 73 Beginn der Schulpflicht

(1) Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen.

(2) Nach Abschluß der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu besuchen.

§ 74 Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß § 73 Abs. I noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamts. Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.

(2) Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, oder bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schule unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.

(3) Kinder die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.

§ 75 Dauer der Schulpflicht

(1) Die Pflicht zum Besuch der Grundschule dauert mindestens vier Jahre. Der Übergang in eine auf der Grundschule aufbauende Schule ist erst zulässig, wenn das Ziel der Abschlußklasse der Grundschule erreicht ist.

(2) Die Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 dauert fünf Jahre. Für Kinder, die in dieser Zeit das Ziel der Hauptschule nicht erreicht haben, kann die Schule die Schulpflicht um ein Jahr verlängern.

(3) Für Schüler, die nach zehnjährigem Schulbesuch die Schulpflicht nach den Absätzen I und 2 noch nicht erfüllt haben, kann die Schule die Beendigung der Schulpflicht feststellen. Die Schulaufsichtsbehörde kann diese Feststellung auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach neunjährigem Schulbesuch treffen, insbesondere, wenn von einem weiteren Schulbesuch eine sinnvolle Förderung des Schülers nicht erwartet werden kann.

§ 76 Erfüllung der Schulpflicht

(1) Zum Besuch der in § 72 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Schulen sind alle Kinder und Jugendlichen verpflichtet, soweit nicht für ihre Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist. Anstelle des Besuchs der Grundschule darf anderweitiger Unterricht nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.

(2) Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen. Die Schulaufsichtsbehörde kann

1.bis zu einer Regelung nach den §§ 28, 30 und 31 aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der Schulverhältnisse nach Anhören der beteiligten Schulträger oder

2. in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen, Abweichungen von Satz 1 zulassen oder anordnen.

C. Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§§ 77-81)

§ 77 Beginn der Berufsschulpflicht
§ 78 Dauer der Berufsschulpflicht
§ 78a Berufsvorbereitungsjahr
§ 79 Erfüllung der Berufsschulpflicht
§ 80 Ruhen der Berufsschulpflicht
§ 81 Vorzeitige Beendigung der BerufsschulpfIicht

§ 77 Beginn der Berufsschulpflicht

Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2.

§ 78 Dauer der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre. Sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das l8. Lebensjahr vollendet auf Antrag können volljährige Berufsschulpflichtige für das zweite Schulhalbjahr beurlaubt werden. Darüber hinaus kann die Berufsschule freiwillig mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen bis zum Ende des Schuljahres besucht werden, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

(2) Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz I ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen oder eine Stufenausbildung fortsetzen, sind bis zum Abschluß der Ausbildung berufsschulpflichtig. Beträgt die Ausbildungszeit weniger als drei Jahre, dauert die Berufsschulpflicht mindestens zwei Schuljahre, sofern nach der Stundentafel das Bildungsziel einer Berufsschule von drei Jahren Dauer erreicht wird. Wer nach Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz I ein Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnis beginnt oder die Stufenausbildung fortsetzt, kann die Berufsschule bis zum Abschluß mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen besuchen.

(3) Wird vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz I ein neues Berufsausbildungsverhältnis begonnen oder eine Stufenausbildung fortgesetzt, kann die Schule bereits abgeleisteten Besuch der Berufsschule teilweise oder ganz auf die Berufsschulpflicht anrechnen.

§ 78a Berufsvorbereitungsjahr

(1) Die Pflicht zum Besuch des Berufsvorbereitungsjahres (§ 10 Abs. 5) dauert ein Jahr. Danach ist der Schüler vor der weiteren Berufsschulpflicht (§ 78 Abs. 1) befreit. Wird während des Berufsvorbereitungsjahres oder danach ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen, richtet sich die Berufsschulpflicht nach § 78 Abs. 2 und 3.

(2) Das Ministerium für Kultus und Sport stellt bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt in den einzelnen Schulbezirken das Berufsvorbereitungsjahr zu besuchen ist Zuvor sind die betroffenen Schulträger zu hören.

§ 79 Erfüllung der Berufsschulpflicht

( I ) Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch derjenigen Berufsschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort, bei Berufsschulpflichtigen ohne Berufsausbildungs oder Beschäftigungsverhältnis sowie bei im Ausland beschäftigten Berufsschulpflichtigen der Wohnort liegt.

(2) Die Schule kann, wenn wichtige Gründe in der Person des Berufsschulpflichtigen vorliegen, den Besuch einer anderen als der zuständigen Berufs schule gestatten.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs oder einzelne Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule zuweisen. Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke mehrerer Oberschulämter erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt. Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen, soweit es sich nicht um die Zuweisung einzelner Schüler handelt.

§ 80 Ruhen der Berufsschulpflicht

Die Berufsschulpflicht ruht, solange der Berufsschulpflichtige

1. eine öffentliche Schule gemäß § 73 Abs. 2, eine Berufsfachschule, ein Berufskolleg oder eine entsprechende Ersatzschule in freier Trägerschaft besucht;

2. mit mindestens dreißig Wochenstunden am Unterricht einer Berufsfachschule oder eines Berufskollegs in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist;

3. eine Berufsakademie oder Hochschule besucht;

4. als Beamter im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes steht, es sei denn, die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt im Benehmen mit dem beteiligten Ministerium fest, daß der Vorbereitungsdienst dem Berufsschulunterricht nicht gleichwertig ist. Das gleiche gilt für Dienstanfänger im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen;

5. das freiwillige soziale Jahr leistet, es sei denn, die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt fest, daß die einführende und begleitende Betreuung nicht den Anforderungen der Berufsschule entspricht;

6. Wehrdienst oder Zivildienst leistet.

§ 81 Vorzeitige Beendigung der BerufsschulpfIicht

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann feststellen, daß durch den Besuch bestimmter Bildungsgänge die Berufsschulpflicht ganz oder teilweise erfüllt und damit vorzeitig beendet ist. Die gleiche Feststellung kann die Schule für einzelne Berufsschulpflichtige treffen, wenn

1. die bisherige Ausbildung des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise entbehrlich macht oder
2. im Hinblick auf das Ausbildungsziel und die Ausbildung des Berufsschulpflichtigen der Besuch der Berufsschule nicht sinnvoll erscheint.

(2) Die Berufsschulpflicht einer Schülerin endet vorzeitig, wenn diese nach der Eheschließung oder bei Mutterschaft nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Beendigung beantragt.

D. Pflicht zum Besuch der Sonderschule (§§ 82-84)

Übersicht

§ 82 Allgemeines
§ 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule
§ 84 Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule

§ 82 Allgemeines

(1) Die in § 15 bezeichneten Kinder und Jugendlichen sind zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschule verpflichtet, sofern sie nicht von der Schulpflicht befreit sind (§ 72 Abs. 3).

(2) Darüber, ob die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule im Einzelfall besteht und darüber, welcher Typ der Sonderschule (§ 15) für den Sonderschulpflichtigen geeignet ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Auf deren Verlangen haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungs- bzw. Schulleistungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.

(3) Die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ruht, wenn der Schulweg zu weit oder besonders schwierig ist und eine geeignete Heimschule nicht zur Verfügung steht. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.

(4) Von der Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ist befreit, wer eine von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannte Unterweisung erfährt.

§ 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule

Für Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule gelten die §§ 73, 74, 75, 77 und 78 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1. für Schulpflichtige, die während des Besuchs einer allgemeinen Schule sonderschulbedürftig werden, beginnt die Pflicht zum Besuch der Sonderschule mit der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 82 Abs. 2;

la. für blinde, gehörlose und körperbehinderte Sonderschulpflichtige dauert die Schulpflicht gemäß § 75, Abs. I mindestens fünf Jahre;
2. für blinde, gehörlose, geistigbehinderte und körperbehinderte Sonderschulpflichtige kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die Pflicht zum Besuch der Sonderschule über die in § 75 Abs. 2 bestimmte Zeit hinaus bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, daß sie dadurch dem Ziel der Sonderschule nähergebracht werden können. Aus dem gleichen Grund kann für Sonderschulpflichtige die Pflicht zum Besuch der Sonderschule über die in § 78 Abs. I und 2 bestimmte Zeit um ein Jahr verlängert werden;
3. die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule endet, wenn festgestellt wird, daß der Sonderschulpflichtige
a) mit Erfolg am Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen kann oder
b) sich als nicht schulfähig erweist. Die Feststellung nach Buchstabe a) trifft die Schule, die Feststellung nach Buchstabe b) die Schulaufsichtsbehörde.

§ 84 Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule

(1) Die Pflicht zum Besuch der Sonderschule wird durch den Besuch derjenigen geeigneten Sonderschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Schulpflichtige wohnt. § 76 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Soweit nicht eine Schule nach Absatz I zuständig ist, haben die Erziehungsberechtigten das Recht, unter den für ihre sonderschulpflichtigen Kinder geeigneten Sonderschulen zu wählen. Die Schulaufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen in Abweichung von Satz 1 Sonderschulpflichtige einer geeigneten Sonderschule zuweisen.

(3) Wenn es zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich ist, können die Sonderschulpflichtigen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in einem Heim oder in Familienpflege untergebracht werden. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde. Verweigern die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung, so kann eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach §§ 1666, 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuches herbeigeführt werden.

E. Sonstige Vorschriften (§§ 85-92)

Übersicht

§ 85 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht
§ 86 Schulzwang
§ 87 Ausführungsvorschriften
§ 88 Wahl des Bildungswegs
§ 89 Schul-, Prüfungs- und Heimordnungen
§ 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
§ 91 Schulgesundheitspflege
§ 92 Ordnungswidrigkeiten

§ 85 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht

( 1 ) Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, daß der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten, die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen und dafür zu sorgen, daß die in diesem Gesetz vorgesehenen pädagogisch-psychologischen Prüfungen und amtsärztlichen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

(2) Die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende Dienstherren, Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte haben den Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur Schule anzumelden, ihm die zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten

§ 86 Schulzwang

Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. Die Zuführung wird von der für den Wohn oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehörde angeordnet.

§ 87 Ausführungsvorschriften

Das Ministerium für Kultus und Sport kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen zur Regelung

der Erfassung der Schulpflichtigen,
des Verfahrens zur Feststellung der Schulunfähigkeit nach § 72 Abs. 3,
des Verfahrens bei der vorzeitigen Aufnahme und der Zurückstellung nach § 74,
der Voraussetzungen für einen anderweitigen Unterricht nach § 76 Abs. 1,
der Verpflichtung zur gehörigen Ausstattung des Schulpflichtigen nach § 85 Abs. 1, der Anwendung von Schulzwang nach § 86,
der zeitweiligen Beurlaubung von Kindern und Jugendlichen, die ein körperliches, geistiges oder seelisches Leiden haben, das ihren Verbleib in der Schule aus Rücksicht auf das Wohl ihrer Mitschüler verbietet,
der zeitweiligen Beurlaubung aus anderen zwingenden Gründen,
des Kreises der nach § 15 sonderschulbedürftigen Kinder und Jugendlichen und der fachlichen Zuständigkeit der Sonderschulen,
des Verfahrens zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit nach § 82 Abs. 2,
des Verfahrens für die Anmeldung und Aufnahme in Sonderschulen.

§ 88 Wahl des Bildungswegs

(1) Über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten. Volljährige Schüler entscheiden selbst.

(2) In die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium, das Kolleg, die Berufsfachschule, das Berufskolleg, die Berufsoberschule und die Fachschule kann nur derjenige Schüler aufgenommen werden, der nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint.

(3) Schüler, welche nach Begabung oder Leistung die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch einer der in Absatz 2 genannten Schulen nicht erfüllen, werden aus der Schule entlassen; sie haben, falls sie noch schulpflichtig sind, eine Schule der ihrer Begabung entsprechenden Schulart zu besuchen.

(4) Die Aufnahme eines Schülers in eine der in Absatz 2 genannten Schulen darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und dem Schüler zumutbar ist.

§ 89 Schul-, Prüfungs- und Heimordnungen

(1) Das Ministerium für Kultus und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses, Prüfungsordnungen und Heimordnungen für die den Schulen angegliederten Schülerheime zu erlassen.

(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:

1. Verfahren über die Aufnahme in die Schule; dabei kann
a) die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden;
b) die Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren ist nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit unter Berücksichtigung von Härtefällen zu gestalten;
2. Verfahren für Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt und Entlassung);
3. der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen einschließlich Befreiung von der Teilnahme, Beurlaubung, Schulversäumnisse;
4. das Aufsteigen in der Schule (z.B. Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe); dabei ist das Verfahren zu regeln einschließlich der Zusammensetzung der für die Entscheidung zuständigen Teilkonferenz und entsprechend dem Bildungsziel der Schulart und des Schultyps die für die Entscheidung maßgeblichen Fächern und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe;
4 a. das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung, dabei kann bestimmt werden, daß ein Schüler aus der Schule und der Schulart ausscheidet, wenn er nach Wiederholung einer Klasse aus dieser oder aus der nachfolgenden Klasse wiederum nicht versetzt wird; für Realschule und Gymnasium kann zusätzlich bestimmt werden, daß insgesamt nur zwei Wiederholungen wegen Nichtversetzung zulässig sind;
5. die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluß zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen Abschluß verbundenen Berechtigungen;
6. die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege, der Schulfürsorge und der Unfallverhütung notwendigen Maßnahmen;
7. Praktika und Anerkennungszeiten, soweit sie für das Ausbildungsziel erforderlich sind;
8. die Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen gegenüber der Schule;
9. die Verfügung über die Schülerarbeiten;
10.die Zulassung der Schülervereine und der Schülerzeitschriften, insbesondere deren Herausgabe, Vertrieb und Finanzierung.

(3) In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:
1. Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete;
2. das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Zulassungsvoraussetzungen, der Bewertungsmaßstäbe und der Voraussetzungen des Bestehens der Prüfung;
3. die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die darnit verbundenen Berechtigungen;
4. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, daß eine nicht bestandene Prüfung nur eimmal wiederholt werden kann.

(4) In den Heimordnungen sind insbesondere die Aufnahme in das Heim, die Benutzung des Heims und die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie die zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Heim erforderlichen Maßnahmen zu regeln.

§ 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.

(2) Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Sie kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.

(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:

1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;

2. durch den Schulleiter: a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,
b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
d) Ausschluß vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluß für einen Unterrichtstag;

3. durch die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters: a) Ausschluß vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen, b) Androhung des Ausschlusses aus der Schule, c) Ausschluß aus der Schule. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.

(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 3 ist auf Wunsch des betroffenen Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz zu beteiligen.

(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluß aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder des Bezirks der oberen Schulaufsichtsbehörde, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen.

(6) Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c bis Nr. 3 Buchst. b ist nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 3 Buchst. c und Absatz 5 ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes l das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten läßt.

(7) Vor der Entscheidung über eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b bis d und Nr. 3 hat die zur Entscheidung zuständige Stelle den Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Erziehungsberechtigten zu hören. Zur Anhörung ist einzuladen.

(8) Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c und d und Nr. 3 ist dem für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitzuteilen, die Ausdehnung des Ausschlusses nach Absatz 5 bei minderjährigen Schülern auch dem Jugendamt.

(9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu zwei Wochen den Schulbesuch untersagen, wenn dessen Verhalten den Ausschluß aus der Schule erwarten läßt. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören.

§ 91 Schulgesundheitspflege

Die Schüler sind verpflichtet, sich irn Rahmen der Schulgesundheitspflege durch das Gesundheitsamt überwachen und untersuchen zu lassen. Die Pflicht zur Untersuchung besteht auch für die zur Schule angemeldeten Kinder.

§ 92 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 4 nicht nachkommt oder die ihm nach § 85 obliegenden Pflichten verletzt,
2. die auf Grund des § 87 zur Durchführung der Schulpflicht erlassenen Rechtsvorschriften oder als Erziehungsberechtigter die ihm nach der Schulordnung obliegenden Pflichten verletzt sofern auf die Bußgeldbestimmung dieses Gesetzes ausdrücklich verwiesen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.

Übersicht