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- - Auszug - - DAS FREIE GEISTESLEBENStellen aus dem Gesamtwerk Rudolf Steiners Zusammengestellt und kommentiert durch Sylvain Coiplet Freiheit als Prinzip des Geisteslebens
Religion, Kunst und Wissenschaft
Erziehung als Entwicklung der Fähigkeiten
Entwicklung der Erziehung zur FreiheitIm Eingangszitat dieser Sammlung wird schon angedeutet, wie die Entwicklung der Erziehung zur Freiheit verlaufen ist. Dort heißt es nämlich: « Innerhalb des Staatsgefüges ist das Geistesleben zur Freiheit herangewachsen; es kann in dieser Freiheit nicht richtig leben, wenn ihm nicht die volle Selbstverwaltung gegeben wird. » (siehe beim Kapitel « Freiheit als Prinzip des Geisteslebens » das Stichwort « In Kürze: Wohin mit dem Geistesleben ? » ). Damit es soweit kommen konnte, mußte aber erst einmal « das Erziehungswesen und damit das öffentliche Geistesleben den Kreisen, die es im Mittelalter innehatten, abgenommen und dem Staate überantwortet » werden. Was nur als Übergangsphase Sinn gemacht hat, kann leider leicht verabsolutiert werden. Die Staatsschule wird dann für den Gipfel der Freiheit gehalten. Wer hier nicht absolut sein will, gilt als klerikal-mittelalterlich. Die Befürworter der Staatschule sind auch oft nicht unbefangen genug, um gestehen zu können, daß klerikale Erziehungsminister dem Erziehungswesen mitunter mehr Freiheit gelassen haben als ihre angeblich liberale Kollegen. Dies gehört aber zu einer gewissenhaften Geschichte der Erziehung zur Freiheit.
Waldorfschule als freie Gelehrtenrepublik
Freiheit und Individualismus
Gleichheit im GeisteGeistesleben und KorporationKorporation als Einrichtung des Geisteslebens
Die Anthroposophen sind aber nur ein Beispiel. Von Korporation kann bei jeder Einrichtung des Geisteslebens die Rede sein.
Steiner hält aber nicht immer unbedingt Korporationen und Eigenständigkeit des Geisteslebens für vereinbar. Wahrscheinlich beschränkt sich hier seine Kritik auf die bisherigen Korporationen.
Eine weitere Stelle sagt wahrscheinlich genauso wenig darüber, was Steiner selber unter Korporation versteht. Hier wird nämlich Korporation mit Organisation gleichgesetzt, eine Bezeichnung, die sich bei Steiner eher auf rechtliche (insbesondere militärische!) Einrichtungen bezieht .
Diese Unterscheidung zwischen Assoziation und Korporation sagt also weniger über die Korporation als über die Assoziation aus. Dem Wort Korporation gibt Steiner aber an einer anderen Stelle eine eigene Bedeutung: Bezeichnend für diese Art der Korporation ist nicht nur die Freiheit der Zugehörigkeit, sondern auch wer dazu gehört. Darin unterscheidet sie sich von einer Assoziation.
Es ist daher verständlich, wie bestimmte wirtschaftliche Verbände zu geistigen Korporationen werden können.
Von diesen Berufsverbänden unterscheiden sich die russischen Semstwos, die in sich Landwirtschaft und Industrie als Ungleiches assoziieren.
Korporation als Einrichtung des WirtschaftslebensSteiner hält sich selber nicht immer an der von ihm vorgenommenen Unterscheidung zwischen geistiger Korporation und wirtschaftlicher Assoziation. Er spricht nämlich mehrfach von wirtschaftlichen Korporationen. Zunächst einige zweideutige Stellen. Hier könnte von Wirtschaftskorporation die Rede sein, weil es noch darum geht, was das Geistesleben für das Wirtschaftsleben darstellt.
Andere Stellen lassen sich dadurch einigermaßen entschärfen, daß sie sich nicht auf das Ideal des Wirtschaftslebens, die Assoziation, sondern auf das bisherige Wirtschaftsleben beziehen.
Steiner spricht aber auch dort von Wirtschaftskorporationen, wo einerseits das Geistesleben gar keine Rolle mehr spielt und wo es anderseits um das zukünftig ideal gestaltete Wirtschaftsleben geht, zum Beispiel bei der Preisbildung.
Diese beiden Fälle stehen nicht allein. Steiner benutzt immer wieder die Ausdrücke Korporation und Assoziation gleichbedeutend.
Bei einigen Stellen geht es bei der Bezeichnung «wirtschaftliche Korporation» wenigstens um die Abgrenzung zwischen Wirschaftsleben und Rechtsleben.
Korporation im Sinne von EinrichtungBisher ging es beim Ausdruck Korporation wenigstens abwechselnd um das Geistesleben oder um das Wirtschaftleben. Es gibt aber auch Stellen, wo von geistigen und wirtschaftlichen Korporationen unmittelbar nacheinander die Rede ist.
Ob die Bezeichnung Korporation bei der folgenden Stelle gleichermaßen gilt für das Geistesleben und das Wirschaftsleben gilt läßt sich nur entscheiden, wenn man sich die «Grundlinien der Philosophie des Rechts» von Hegel erarbeitet hat. Dies ist nicht mein Fall.
Sogar diese letzte Einschränkung auf das Geistesleben und das Wirtschaftsleben fällt bei den folgenden Stellen weg. Die Verwirrung ist nun total. Korporation heißt hier bloß Einrichtung, ganz egal auf welchem Lebensgebiet.
Korporation und soziale DreigliederungHier ist die Initiative eines Kulturrates besonders wichtig (siehe Kapitel über « Kulturrat »). Damit sollte betont werden, daß eine Zweigliederung in Staat und Wirtschaft(sräte) vermieden und stattdessen wirklich auf eine Dreigliederung hingearbeitet werden sollte. Eine interessante Frage ist aber auch, wie weit Einrichtungen und Mitarbeiter von Einrichtungen, die aus der Anthroposophie heraus versuchen, Religion oder Erziehung zu erneuern, öffentlich für eine sozialen Dreigliederung eintreten sollen.
Kommentar: Was aber für die Waldorschule stimmt, gilt nicht unbedingt für die Anthroposophische Gesellschaft.
Kulturrat und WeltschulvereinDie erste Versammlung zur Begründung eines freien, nicht-staatlichen Kulturrates fand am 29. Mai 1919 (vorgesehen für GA 330a, aber leider noch nicht erschienen). Das Hauptziel war, der einseitigen Beschäftigung mit den Betriebsräten entgegenzuwirken, damit aus ihrem Erfolg kein Mißerfolg der Bewegung für eine soziale Dreigliederung wird. Die Versammlung wurde vom Bund für Dreigliederung einberufen. Die Anregung ging von Steiner aus, der vor der Vereinseitigung gewarnt hatte. Daraus einen Aufruf (mehr) zu machen, ist aber nicht seine Idee gewesen.
Beziehung des Geisteslebens zum RechtslebenFreiheit vom RechtslebenZu den pädagogischen Schwierigkeiten der Waldorfschulen gehört immer noch die Notwendigkeit, den Anschluß an die staatlichen Schulen, beziehungsweise Hochschulen zu ermöglichen. Was heute vor allem für die dreizehnte Klasse gilt, war in den Anfängen der Waldorfschule ein durchgängiges Problem, da damals dafür gesorgt werden mußte, daß die Schüler in der dritten, sechsten und neunten Klasse den Anschluß an Staatsschulen finden konnten.
Beim Begrüßungsabend vor dem Einführungskurs für die zukünftigen Waldorflehrer hatte sie Rudolf Steinergerade auf diesen Widerspruch zwischen pädagogischem und staatlichen Anspruch aufmerksam gemacht (siehe im Kapitel « Waldorfschule als freie Gelehrtenrepublik » das Stichwort « Waldorfschule als verwaltungs- statt regierungsmäßige Republik » ).
Kommentar: Die Stelle kommt in dieser Sammlung ein zweites Mal vor und steht dort in ihrem größeren Zusammenhang (siehe im Kapitel « Weltschulverein » unter dem Stichwort « Weltschulverein braucht nicht nur große, sondern unübersehbare Mitgliedschaft » ).
Befruchtung des RechtslebensWenn Steiner betont, daß es beim Geistesleben nicht nur um eine negative Freiheit vom Staat handelt, um eine formale Befreiung, sondern um eine positive Begründung eines freien Geisteslebens, so meint er zugleich ein Geistesleben, das es einem möglich macht, von Politik und Wirtschaft etwas zu verstehen (siehe im Kapitel über « Weltschulverein » das Stichwort « Weltschulverein muß sich erstmals auf weit verbreitete Meinung stützen » ). Zum positiven Geist gehört daher auch die Befruchtung des Rechtslebens. Dies wird von Steiner schon im Eingangszitat dieser Sammlung klar gemacht, wo es heißt: « Anstalten, die ganz aus einem freien Geistesleben hervorgegangen sind, werden den Inhalt der Jurisprudenz aus diesem Geistesleben selbst schöpfen. Der Staat wird zu warten haben auf dasjenige, was ihm von diesem freien Geistesleben aus überantwortet wird. Er wird befruchtet werden von den lebendigen Ideen, die nur aus einem solchen Geistesleben erstehen können. » (siehe im Kapitel « Freiheit als Prinzip des Geisteslebens » das Stichwort « In Kürze: Wohin mit dem Geistesleben ? »). Diese Befruchtung des Rechtslebens beschränkt sich allerdings nicht auf eine neuartige Ausbildung der Juristen, sondern greift auch direkt in die Rechtssprechung ein (siehe das nächste Kapitel « Geistesleben und Rechtssprechung » ). Geistesleben und RechtssprechungIn den « Kernpunkten » wird nach einer längeren Ausführung über die Zugehörigkeit des Kapitals zum Geistesleben verhältnismäßig kurz auf die Richtertätigkeit eingegangen. Steiner fängt hierbei mit den Worten: « Eine derjenigen Wirkungen, durch welche die Dreigliederung des sozialen Organismus ihre Begründung im Wesenhaften des menschlichen Gesellschaftslebens zu erweisen haben wird, ist die Loslösung der richterlichen Tätigkeit von den staatlichen Einrichtungen. » (siehe unter dem Stichwort « Richten keine Staatsaufgabe » ). Wie bei der Erörterung des Kapitals geht es also hier wieder um eine Ausweitung des Geisteslebens über seine üblichen Grenzen hinaus. Im Unterschied zur Frage des Kapitals läßt sich aber dieser Ansatz bei Steiner weit in die Vergangenheit zurückverfolgen. Die ersten Zitate stammen hier daher noch aus dem neunzehnten Jahrhundert. Der Hauptmann Dreyfus wurde von der französischen Justiz als angeblicher Spitzel 1894 zur Verbannung, 1899 zur Festung verurteilt und erst 1906 rehabilitiert. Er war offensichtlich unschuldig, war aber als elsässischer Jude der ideale Sündenbock. Zola hat diesem antisemitischen Vorurteil widersprochen und sich für Dreyfus eingesetzt. Aus den Kommentaren von Steiner zu dieser sogenannten «Dreyfusaffäre» habe ich die herausgegriffen, wo er (meines Wissens zum ersten Mal) andeutet, warum die Rechtssprechung keine Aufgabe des Staates sein kann.
Einige Jahre später kommt Steiner wieder auf das Thema der Gerichte zu sprechen. Diesmal zeigt er die Menschlichkeit der Gildengerichte verglichen mit den Gerichten, die von der römischen Tradition inspiriert sind. Dies heißt aber natürlich nicht, daß er die alten Gilden (und damit die mittelalterliche Ständeordnung) wiedereinführen will. Welche soziale Form der Neuzeit angemessen wäre, führt er hier noch nicht aus.
Was Steiner anlässlich der Dreyfus-Affäre unter « psychologischem Urteil » meint beziehungsweise nicht meint, wird bei folgender Stelle deutlich.
Erste Spuren einer Differenzierung zwischen Zivil-, Privat- und Strafrecht einerseits und öffentlichem Recht andererseits treten spätestens im Ersten Weltkrieg auf.
Auch schon während des Ersten Weltkrieges macht Steiner in seinen Memoranden an die deutschen und österreichischen Regierungen deutlich wie die zukünftige Rechtssprechung aussehen soll. Ihre Menschlichkeit geht über die Ausschaltung des Staates, aber nicht zugunsten einer Gruppe wie der Gilde, sondern des Individuellen.
Nach der deutschen Novemberrevolution vertritt Steiner diese Ansicht auch öffentlich, zunächst aber im engeren Kreis der Anthroposophen.
Diese letzte Stelle ist von Dörmann aus ihrem Zusammenhang gerissen und uminterpretiert worden (Die Drei 9/94, S.718, Fußnote). Was Steiner stattdessen damit gemeint hat, stellt er bald nicht mehr allein vor Anthroposophen, sondern auch in öffentlichen Vorträgen.
In seiner Überarbeitung dieses Vortragszyklus zu einem Buch - den «Kernpunkten der sozialen Frage» - geht Steiner dann auf die Bedenken dieses Zuhörers ein, was zu einer noch genaueren Darstellung dieser Frage führt: Andere - zum Teil selbstverständliche aber doch wichtige - Einzelheiten werden aber nicht in den «Kernpunkten der sozialen Frage», sondern zum Teil nur in öffentlichen Vorträgen geklärt:
Diese Unabhängigkeit des Richtens von anderen sozialen Verhältnissen kann zum Beispiel für die soziale Dreigliederung überhaupt werden.
Am selben Tag geht Steiner noch auf eine Frage nach dem Strafrecht näher ein und führt das weiter aus, was an anderen Stellen nur angedeutet wird (siehe oben die Stichwörter «Öffentliches Recht als Teil des Rechtslebens» und «Privat- und Strafurteil als Teil des Geisteslebens»).
Während die Zurechnung des Richtens zum Geistesleben unbedingt zur sozialen Dreigliederung gehört, so bedeutet eine solche Zurechnung nicht unbedingt, daß man es mit der sozialen Dreigliederung zu tun hat. Toga und Talar deuten auf eine Vergangenheit, nämlich die theokratischeEpoche, wo der Staat die Rechtssprechung noch nicht aufsaugen konnte, weil es ihn als eigenständiges Glied des sozialen Organismus noch gar nicht gab. Damals kam die Rechtssprechung zwar dem Geistesleben zu, dieses Geistesleben stellte aber auch die Gesetze (bzw. Gebote) fest. Solche religiöse Gebote haben nichts zu tun mit dem, was mit der sozialen Dreigliederung angestrebt wird. Sie strebt nicht irgendwelchen geistigen Zwang, sondern geistige Freiheit an.
Wo Steiner Richter nicht zum Geistesleben rechnet, sondern mit anderen Staatsbeamten gleichsetzt, beschreibt er nur die Erbschaft der Vergangenheit, diesmal nicht der theokratischen, sondern der juristischen Epoche. Dies hat wiederum nichts mit dem Zustand zu tun, der heute angestrebt werden soll.
Die Verstaatlichung des Richtens macht es dem Richter unmöglich, in sein Urteil den Gesichtspunkt von Reinkarnation und Karma einzubeziehen. Es wird insbesondere das Vorgeburtliche völlig ausgeblendet.
Die Bedeutung einer Entstaatlichung der Rechtssprechung für die nationale Frage (siehe oben unter den Stichwörtern «Wahl des eigenen Straf- und Privatrichters», «Privat- und Strafurteil als Teil des Geisteslebens», «Praktisches Richten und Gesetz nicht verwechseln» und «Richten keine Staatsaufgabe») wird in Oberschlesien noch einmal betont:
Recht auf GeisteslebenHier geht es vor allem um das Recht der Kinder um Erziehung, notfalls gegen den Willen der Eltern, das streng vom Inhalt der Erziehung, sowie von einer Schulpflicht unterschieden werden soll. Die Schulpflicht hat nämlich den Nachteil, die Lehrer in die bequeme Lage zu versetzen, die Kinder nicht von der Notwendigkeit der Schule überzeugen zu müssen, was sich negativ auf ihre Qualität auswirkt.
Beziehung des geisteslebens zum WirtschaftslebenFreiheit vom WirtschaftslebenBesonders interessant ist hier der Konflikt zwischen Emil Molt, dem Initiatoren und Finanzierer der ersten Waldorfschule, und dem Lehrerkollegium dieser Schule. Emil Molt war von sich aus nicht imstande zwischen sich als Person und seiner Fabrik (der Waldorf-Astoria) zu unterscheiden. Für die Lehrer war dieser Unterschied aber entscheidend. Sie bestanden darauf, die Berufung der Lehrer von der Fabrik als Einrichtung zu trennen. Emil Molt lenkte erst ein, als Rudolf Steiner sich in diesem Konflikt eindeutig hinter die Lehrerschaft stellte. Das Ganze läßt sich in den Memoiren von Emil Molt nachlesen. Befruchtung des Wirtschaftslebens
Eine Vorbedingung für eine Befruchtung des Wirtschaftslebens durch das Geistesleben ist die Eigenständigkeit dieses Geisteslebens. Steiner zeigt aber am Beispiel Englands, daß diese Bedingung für sich allein noch nicht ausreicht.
Geistesleben und KapitalübertragungVielleicht noch überraschender als bei den Berufsverbänden (siehe oben unter dem Titel «Korporation als Einrichtung des Geisteslebens» das Schlagwort «Geistige Korporationen statt Gewerkschaften» ) ist die Zuordnung des Kapitals zum Geistesleben und damit zu den geistigen Korporationen.
Weiteres über Kaufgeld, Leihgeld und Schenkgeld: GA 340, S.172-184, 5/1979, 4.8.1922 Die einzige mir bekannte Ausnahme zur Übertragung des Kapitals durch geistige Korporationen soll hier auch erwähnt werden. Damit nimmt die zweideutige Benutzung des Wortes Korporation aber nur ihren Anfang (siehe das Kapitel: «Korporation und Geistesleben»)
Finanzierung des GeisteslebensIm Falle der ersten freien Waldorfschule lag es nah, die Finanzierung lokal zu versuchen, das heißt in erster Linie an die Eltern zu appellieren. Für Steiner war aber diese Finanzierung, wie diejenige der freien Hochschule eine weltweite Aufgabe (siehe die verschiedenen Zitate aus dem Kapitel über den "Weltschulverein"). Der Grund kann vielleicht darin gesucht werden, daß damals Deutschland wirtschaftlich am Boden lag. Die Übertragung auf die heutige Zeit würde in diesem Fall umgekehrt heißen: Von Deutschland aus sollen die Waldorfschulen in den armen Ländern finanziell mitgetragen werden. Es fragt sich aber, ob der Ansatz nicht noch etwas allgemeiner gemeint ist, nämlich als die Notwendigkeit beim Schenkgeld über den eigenen engsten Umkreis hinaus zu denken. Eine andere Frage ist, ob der Unterricht schon allein deswegen eine Ware ist, weil der Lehrer einen Unterhalt braucht. Diese Anschauung, die auf solche Autoren wie Wilhelm Schmund und Christof Lindenau zurückgeht, ist inzwischen bei Waldorflehrern weit verbreitet, obwohl sie von Rudolf Steiner eindeutig zurückgewiesen wird. Würde sie stimmen, dann würde es auch keine Freiheit des Geisteslebens vom Wirtschaftsleben geben können.
Während der Banause hier seinen Fett abkriegt, bringt das nächste Zitat eine relative Rechtfertigung des Philistertums. |
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