Recht als Soziales, Richten Antwort auf Nichtsoziales

Quelle: GA 332a, S. 094-096, 2. Ausgabe 1977, 26.10.1919, Zürich

Jetzt aber will ich Ihnen zum Schlusse noch zeigen, wie das Gebiet der Rechtsfindung hinüberspielt von dem eigentlichen Rechtsboden auf den Geistesboden.

Man kann, indem man einfach die Verhältnisse durchblickt, die ich Ihnen jetzt charakterisiert habe, sehen, wie durch das Abschleifen von Gefühl an Gefühl zwischen gleichberechtigten Menschen auf demokratischem Boden die Gesetze entstehen, währenddem auf dem Wirtschaftsboden die Verträge zwischen den Koalitionen oder auch zwischen den einzelnen Menschen entstehen. Von dem Augenblicke an, wo es sich darum handelt, daß der einzelne zivilrechtlich, privatrechtlich oder sonst irgendwie, auch strafrechtlich, sein Recht zu suchen hat oder zu finden hat, in diesem Augenblicke geht das Recht über von dem eigentlichen Rechtsboden auf den Boden des Geisteslebens. Da liegt wiederum ein Punkt - geradeso wie bei der Steuergesetzgebung -, wo das moderne menschliche Vorstellen sich noch lange nicht anbequemen wird an das, was sich eigentlich, wenn man auf die Grundverhältnisse eingeht, als ein Selbstverständliches ergibt.

Sehen Sie, wenn es sich darum handelt, zu beurteilen, wie ein Gesetz, das gegeben ist, auf den einzelnen Menschen anzuwenden ist, da kommt die individuelle Beurteilung dieses einzelnen Menschen in Betracht; da kommt in Betracht, daß man wirklich durch seine geistigen Fähigkeiten eingehen kann auf diesen einzelnen Menschen. Die Strafrechtspflege, die Zivilrechtspflege, die kann nicht auf dem allgemeinen Rechtsboden stehen, die muß auf den Boden gerückt werden, dessen tiefere Eigentümlichkeit ich übermorgen bei der Besprechung des Geisteslebens klarlegen werde.

Sie kann nur dadurch Rechts-Tat werden, daß jeder, der zum Richter wird, wirklich auch in die Lage versetzt wird, aus den individuellen Fähigkeiten, ja den individuellen Beziehungen zu dem Menschen, über den er zu richten hat, heraus zu richten. Vielleicht könnte man sich denken, daß so etwas auf die verschiedenste Art erreicht werden kann. Ich habe in meinen «Kernpunkten der sozialen Frage» darauf aufmerksam gemacht, wie es auf eine Art erreicht werden kann.

Es besteht im dreigliederigen sozialen Organismus die selbständige, Ihnen gestern charakterisierte Wirtschaftsverwaltung, es besteht der demokratische Rechtsboden, den ich heute skizziert habe und den ich im fünften Vortrag weiter auszuführen haben werde in seiner Wechselwirkung mit den anderen Gebieten. Es besteht aber auch das selbständige Geistesleben, wo vor allen Dingen das Unterrichts- und Erziehungswesen verwaltet wird in der Weise, wie ich es gestern angedeutet habe und übermorgen weiter ausführen werde. Diejenigen nun, die die Verwalter des Geisteslebens sind, werden zu gleicher Zeit die Richter zu stellen haben, und jeder Mensch wird das Recht und die Möglichkeit haben - sagen wir sogar bloß für Zeitdauer - sich zu bestimmen, von welchem Richter er abgeurteilt sein will, wenn er in die Lage kommt, für irgend etwas Zivil- oder Strafrechtliches abgeurteilt zu werden. Da wird aus den wirklichen individuellen Verhältnissen heraus der Mensch sich seinen Richter bestimmen. Da wird der Richter, der nicht ein juristischer Bürokrat ist, sondern der aus dem geistigen Organismus heraus bestellt wird, aus den Zusammenhängen, in die er mit seiner Umgebung in sozialer Beziehung versetzt ist, auch feststellen können, wie aus der sozialen Umgebung heraus derjenige zu beurteilen ist, über den zu richten ist. Es wird sich darum handeln, daß nicht aus staatlichen Bedürfnissen heraus die Richter bestellt werden, sondern daß die Gründe, aus denen heraus man einen Richter bestellt, ähnliche sind wie die, die man im freien Geistesleben geltend macht dafür, daß man den besten Erzieher an irgendeinen Platz hinbringt. Das Richterwerden wird etwas ähnliches sein wie das Lehrer- und Erzieherwerden.

Natürlich drängt sich dadurch die Rechtsfindung ab von der Feststellung des Rechtes, die auf demokratischem Wege erwächst. Wir sehen gerade an diesem Beispiel der Strafrechtspflege, wie aus der Demokratie dasjenige herauswächst, was individuelle Angelegenheit des Menschen ist, was auch individuellerweise beurteilt werden muß.

Die Feststellung des Rechtes ist ja im eminentesten Sinne eine soziale Angelegenheit. In dem Augenblicke, wo man genötigt ist, sich an einen Richter zu wenden, hat man es in der Regel mit einer über- oder antisozialen Angelegenheit zu tun, mit etwas, was aus dem sozialen Leben herausfällt. Solche Angelegenheiten sind im Grunde genommen alle individuellen Angelegenheiten der Menschen. Solche Angelegenheiten sind die Verwaltungszweige des geistigen Lebens, und unter diesen auch die Verwaltung der Rechtsfindung. Die Rechtsfindung wächst heraus, über die Grenzen der Demokratie hinweg.