Quelle: GA 328, S. 086-087, 1. Ausgabe 1977, 12.02.1919, Zürich
Die «Ausgestaltung des konkreten Rechtes, des konkreten öffentlichen Rechtes, das reguliert das Leben des Menschen neben dem Menschen, [ist] das Wesentliche im Leben des politischen Staates. Kann man in bezug auf die Empfindung, die gegenüber dem öffentlichen Rechte besteht, nicht eigentlich auch heute noch sagen, daß sie zu keiner ganz besonderen Klarheit sich durchgerungen hat? Man kann viel, viel bei denjenigen, die die Sache wissen sollten, die viel nachgedacht und nachgeforscht haben sollten über die Sache, man kann viel bei diesen nachfragen, was eigentlich unter dem Wesen des Rechtes zu verstehen ist, des Rechtes, das ja immer in konkreten Formen auftritt. Man bekommt erst einen Begriff von den Schwierigkeiten, die da vorliegen, wenn man zum Beispiel sich einläßt auf eine solche Frage, wie diejenige war, die in seiner Doktordissertation mein verstorbener Freund Ludwig Laistner zugrunde gelegt hat, «das Recht zur Strafe». Das kann selbst eine Frage werden, worinnen im Konkreten das Recht der menschlichen Gesellschaft zur Strafe besteht.