Anthroposophen sollen zur Wahl des eigenen Richters schreiten

Quelle: GA 186, S. 247-263, 3. Ausgabe 1990, 15.12.1918, Dornach

Das geistige Leben mit Einschluß des Juristischen - aber eben nicht Verwaltungsjustiz, sondern Zivil- und Strafjustiz -, bildet das eine Glied (Lücke im Zitat).

Es könnte, wenn Anthroposophie in der richtigen Weise in unserer [Sylvain Coiplet: anthroposophischen] Gesellschaft lebte, wie sie es eben nicht tut, es könnte diese Gesellschaft schon, in einem gewissen Sinne wenigstens, das eine Drittel unserer sozialen Struktur, wie sie aus der Anthroposophie selbst folgt, das geistige Drittel, selbst mit Einschluß des juristischen, musterhaft charakterisieren. Denn was als Recht von Individuum zu Individuum eigentlich unter Anthroposophen herrschen sollte, das sollte eine selbstverständliche Sache sein. Ich empfinde es immer als den schärfsten Bruch mit dem, was sich unter uns entwickeln soll, wenn der eine über den andern so spricht, daß er nach außen irgendwie klagen geht. Da soll sich auch das Rechtsbewußtsein, soweit es eben in dem einen Drittel der sozialen Struktur gemeint ist, entwickeln.

Aber es ist eben noch weithin, bis daß eine solche anthroposophische Gesellschaft wirklich das enthält, was sie enthalten könnte, nach den anthroposophischen Impulsen, wie sie eigentlich gemeint sind.