Securvita darf weiterhin Kosten für Naturheilverfahren erstatten

17.03.2000

Das Bundesversicherungsamt (BVA) lehnt die Kostenerstattung von Naturheilverfahren durch die Securvita als zu einfach ab. Die Securvita anerkennt grundsätzlich die Homöopathie, anthroposophische Medizin, Pflanzen- und Naturheilkunde und beruft sich dabei auf das Fünfte Sozialgesetzbuch. Das Bundesversicherungsamt behauptet seinerseits, dass die bisherige Rechtslage eine solche Kostenerstattung noch nicht erlaubt. Der Streit soll nun durch die Gerichte entschieden werden.

Bei dem ersten Verfahren geht es bisher noch gar nicht um die Frage, wer vom Bundesversicherungsamt und von der Securvita Recht hat. Es wird vielmehr darüber entschieden, ob die Securvita ihre Praxis vorläufig behalten darf, bis in einem zweiten Verfahren (dem sogenannten Hauptsacheverfahren) die eigentliche Entscheidung getroffen wird. In dem ersten Verfahren ist es nun der Securvita auch in der zweiten Instanz gelungen, einen sofortigen Verbot Ihrer Kostenerstattung zu verhindern.

Nach dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht wird wahrscheinlich das Bundessozialgericht darüber befinden müssen. Erst dann wird es zum Hauptsacheverfahren kommen können, das wahrscheinlich durch alle Instanzen gehen wird und sich daher über mehrere Jahre hinziehen könnte. Die Securvita würde dabei - anders als das Bundesversicherungsamt - in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht aufrufen können.