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Die praktische Verwirklichung der Unternehmer-AssoziationVon Stefan Reeder Der rechtliche RahmenSelbständig arbeiten heißt Verantwortung übernehmenGeht man von den gesetzlichen Haftungsregelungen aus, so sind Selbständige wesentlich strenger an die Weisungen ihrer Auftraggeber gebunden als unselbständige Angestellte. Gerade darin besteht das wesentliche Element der Selbständigkeit: der Arbeitende übernimmt selbständig Verantwortung für die genaue Ausführung eines Auftrages mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen. Einen Angestellten kann der Auftrag- und Arbeitgeber gewöhnlich nicht belangen, wenn er fehlerhaft oder schlecht arbeitet, dieses Risiko übernimmt er selbst als Arbeitgeber. Er kann lediglich in Zukunft die Arbeit jemandem anderen geben, dies allerdings auch nicht so ohne weiteres, er muß längere Kündigungsfristen und Kündigungsschutzregeln beachten. Im Unterschied dazu genießt der Selbständige gegenüber seinem Auftraggeber keinen solchen Schutz, dieser kann entsprechend der gesetzlichen Regelung bei schlechter Leistung eine lediglich sehr kurze Nachfrist setzen und danach die Annahme der Leistung verweigern, Schadensersatz fordern und den Auftrag jemanden anderen geben, zukünftige Aufträge sowieso. Zwar kann der Selbständige die Annahme von Aufträgen auch ablehnen. Da er jedoch auf Aufträge angewiesen ist, kann er sich dies gewöhnlich auch nur dann erlauben, wenn die Ausführung des Auftrages für ihn unmöglich oder mit außergewöhnlichen Risiken behaftet ist. Jedoch muß auch der unselbständig Arbeitende Weisungen widersprechen, wenn er sie nicht ausführen kann oder ihre Befolgung die Erfüllung bereits bestehender Weisungen verhindert. Der wesentliche Unterschied zwischen Selbständigem und Angestellten besteht also durchaus nicht darin, daß der Selbständige von Weisungen unabhängig sei oder Aufträge nicht annehmen müsse, wie dies gewöhnlich behauptet wird. Nein, der wesentliche Unterschied besteht darin, daß der Selbständige mehr und weitgehender Verantwortung für sein Handeln übernimmt. Dazu gehört, daß er seine Arbeitsumstände langfristig plant und selbständig regelt, wie er eine bestimmte Leistung am besten bewerkstelligen will. Nur insofern ist er von Weisungen seines Auftraggebers unabhängiger als der Angestellte. Als Mitunternehmer in der Unternehmer-Assoziation arbeiten, heißt daher, selbständig unternehmerische Verantwortung zu übernehmen. Es bedeutet jedoch nicht, nicht jedoch frei von Abhängigkeiten, Weisungen und Zwängen das zu machen, was einem gerade Spaß macht. In einer arbeitsteiligen Gesellschaft muß der Arbeitende stets die Anforderungen, Wünsche und Bedürfnisse derjenigen berücksichtigen, für die er arbeitet. Und der Selbständige muß dies in besonderem Maße, denn er hat besondere Verantwortung übernommen. Wenn es sich jemand leisten kann, die Anforderungen und Wünsche seiner Auftraggeber zu mißachten, dann eher der unselbständige Angestellte oder Beamte, der entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen Verantwortung weitgehend auf seinen Vorgesetzten abschieben kann. Indem die Mitarbeiter der Assoziation selbst entscheiden, welche Unternehmen sie mit ihren Gewinnanteil finanzieren, haben die Mitarbeiter freilich nicht nur unternehmerische Verantwortung, sondern auch den entsprechenden unternehmerischen Freiraum, bei langfristigen Entscheidungen über Investitionen, ihre Arbeitsplätze, zukünftige Produkte usw. mitzuwirken. Als Geldgeber und Miteigentümer werden sie aus eigenem Interesse heraus streben, diejenigen zu Geschäftsführern zu machen, die hierfür aufgrund ihrer Fähigkeiten am besten geeignet sind. Selbständigkeit vor dem GesetzEs ist vorteilhaft, so weit möglich, die Assoziation so zu gestalten, daß die Mitarbeiter auch vor dem Gesetz als selbständige Mitunternehmer und nicht nur als Angestellte mit gewissen Mitsprache rechten gelten. Dies um eine doppelte Belastung der Mitarbeiter mit Abgaben zu vermeiden. Aus gutem Grund besteht ja für Selbständige keine Sozialversicherungspflicht. Es ist für ihn und die Gesellschaft besser, wenn er anstatt einen Teil seiner Gewinne an Arbeitslosen- und Rentenversicherung abzuführen, diese wieder in sein Unternehmen investiert, um es so möglichst leistungsfähig zu erhalten. Denn dadurch verschafft es ihm einen sicheren Arbeitsplatz und ist gleichzeitig seine Rentenversicherung, und außerdem werden durch die Leistungsfähigkeit des Unternehmens weitere Arbeitsplätze in dem Unternehmen geschaffen und erhalten. Das gleiche gilt natürlich auch für die Assoziation. Auch hier würde die Belastung mit Sozialabgaben die wieder zu investierenden Gewinne und damit die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Assoziation verringern. Indem deren Mitarbeiter verpflichtet sind, Gewinnanteile wieder zu investieren, ist auch gewährleistet, daß diese wirklich wieder in die Assoziation investiert werden und so Arbeitsplätze schaffen und erhalten. Die Mitarbeiter übernehmen gerade in dieser Hinsicht persönliche Verantwortung für ihre eigenen Arbeitsplätze und ihre eigene Zukunft, und der interne Kapitalmarkt der Assoziation ist so aufgebaut, daß er diesen Zielen entspricht. Es wäre schlimm, wenn dieser Wille, Verantwortung für die Zukunft zu ergreifen, beschnitten würde und die Mitarbeiter, obwohl ihnen doch die Assoziation einen sicheren Arbeitsplatz und eine sichere Altersversorgung gewährt, dennoch zusätzlich zu den Gewinnanteilen, die sie für diese Zweck investieren müssen, auch noch Sozialabgaben zahlen müßten. Im Vergleich zu den Mitarbeitern anderer Unternehmen wären sie dann doppelt belastet, was den Aufbau einer solchen Assoziation erschweren würde. Ist die Rechtslage unklar, ist eventuell eine Feststellungsklage vorteilhaft. Die Rechtsform der AssoziationNatürlich soll und muß langfristig eine eigene, speziell auf die Belange von Assoziationen passende gesetzliche Rechtsform angestrebt werden, so wie es etwa schon lange die gesetzliche Rechtsform Aktiengesellschaft oder neuerdings die der Partnerschaft für Freiberufler gibt. Solange es eine solche spezielle Rechtsform noch nicht gibt, muß die Assoziation im Rahmen bestehender Gesellschaftsformen verwirklicht werden. Dabei gibt es natürlich verschiedene Möglichkeiten. Für die Assoziation bietet sich die Rechtsform eines Vereins oder einer Genossenschaft mit entsprechender Satzung an, für die Unternehmen innerhalb der Assoziation die Rechtsform von Kapitalgesellschaften, deren Kapital von der Assoziation gehalten wird. Dabei ist allerdings zu beachten, daß wirtschaftliche Vereine nicht rechtsfähig sind, im Unterschied zu Vereinen mit ideeller Zielsetzung. Ein Verein mit geeigneter Satzung ist jedoch ein geeigneter rechtlicher Rahmen für die mit der Unternehmer-Assoziation verbundenen ideellen Zielsetzungen. Keine andere Rechtsform im deutschen Recht bietet dabei einen größeren Gestaltungsspielraum. Eine wirtschaftliche Zielsetzung ist die Absicht Gewinne zu erzielen, eine ideelle die Förderung ideeller Ziele. Nun soll zwar die Assoziation als Ganzes durchaus so eingerichtet sein, daß sie das Wohl ihrer Mitglieder fördert, jedoch hat sie dabei durchaus keine Gewinnerzielungs-Absicht für sich selbst, sondern fördert nur ihre Mitglieder, ebenso wie der ADAC das Wohl seiner Mitglieder fördert. Nur das eben der ADAC alles fördert, was mit Autofahren und den Interessen der Autofahrer zutun hat, während die Assoziation dasjenige fördert, was mit freier Initiative und Unternehmertum zu tun hat. Dabei kann ein solcher Verein als Nebenzweck wirtschaftlicher Betätigung nachgehen, wenn dies seinen ideellen Zielen dient. So hält der ADAC verschiedene Unternehmen, die Versicherungs- und Serviceleistungen für seine Mitglieder rund um das Autofahren anbieten. Ebenso kann der Idealverein der Assoziation das Kapital der einzelnen Gesellschaften innerhalb der Assoziation halten. Freilich muß durch die Satzung festgelegt sein, daß er sich dabei nicht in deren Tätigkeit einmischt, sondern die Geschäftsführungen selbständig wirtschaften läßt, die Kontrolle der Geschäftsführer ist dabei den jeweiligen Geldgebern und Bürgen aus dem Kreise der Mitunternehmer der Assoziation, die ja zugleich Vereinsmitglieder sind, bzw. von denen gewählten Aufsichtsräten zu überlassen. Mit anderen Worten: der Vorstand des Vereines hat in Bezug auf die eigentlichen Entscheidungen der Unternehmen und der internen Bank nichts zu sagen: das müssen die jeweiligen Führungskräfte. Demokratische Entscheidungen machen in Wirtschaftsbetrieben keinen Sinn. Es braucht sachkompetente Führungskräfte. Wenn die Assoziation größer wird, kann eine Genossenschaft anstelle des Vereins oder als zusätzliche Gesellschaft gegründet werden, die dann das Kapital an den einzelnen Unternehmen der Assoziation hält und eventuell gleichzeitig auch die Aufgaben der Assoziationsbank übernimmt. Solange die Assoziation noch klein ist, aber doch schon mehrere Unternehmen hat, kann anstatt einer internen Assoziationsbank für die in Frage kommenden Aufgaben eventuell eine externe Bank gewonnen werden. Da die Assoziation sich natürlich nicht auf Deutschland beschränken soll, ist es sinnvoll, von Anfang an zu überlegen, ob man den Sitz des Idealvereins und der Genossenschaft bzw. sonstigen Holding, die das Kapital der einzelnen Unternehmen hält, nicht im europäischen Ausland, gründet, wenn die dortigen rechtlichen Regelungen der Sache angemessener sind. Schließlich sind auch noch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. In den meisten Ländern gibt es zwei Formen von Kapitalgesellschaften, in denen die einzelnen Unternehmen in der Assoziation gegründet werden können: Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die zweite Rechtsform hat dabei in Deutschland gegenüber der ersten den Vorteil, daß die Satzung wesentlich freier gestaltet werden kann, während bei der Aktiengesellschaft der rechtlichen Vorgaben wesentlich strenger sind. Für die Rechtsform Aktiengesellschaft spricht allerdings, daß deren Vorstand gegenüber den Aktionären nicht weisungsgebunden ist, im Unterschied zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der die Gesellschafterversammlung bzw. der Alleininhaber dem Geschäftsführer normalerweise jederzeit Weisungen erteilen kann. Dies soll jedoch die Assoziation als Ganzes den Geschäftsführungen der einzelnen Unternehmen gerade nicht, denn es soll ja kein zentralistischer Konzern aufgebaut werden, sondern im Gegenteil ja gerade freie unternehmerische Initiative gefördert werden. Allerdings kann dieses Ziel durch eine entsprechende Satzung wohl auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung erreicht werden. |