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Die Theorie des Grundgesetzes der BRD

Frank Heinrich

5/2006

            

Dies ist mein erster Report, den ich für das Institut für soziale Dreigliederung schreibe. Diese erste journalistische Herausforderung wird sich mit der Gleichheit der Menschen – so wie dies im Grundgesetz der BRD festgelegt ist – näher beschäftigen.

Der Anlaß dafür ist folgender:

Zu meinem Freundeskreis gehört auch ein Anthroposoph, den ich seit vielen Jahren kenne und mit dem ich auch, hin und wieder, zusammen gearbeitet habe.

Er lebt zusammen mit seiner schulpflichtigen Tochter. Von Beruf ist er Designer und Autor. Er überraschte mich eines Tages mit folgender Mitteilung: Die Gerichtsbarkeit dieses Staates hatte ihm nachträglich sämtliche Prozeßkostenhilfen gestrichen, obwohl er einen Nachfolgeantrag zur Bewilligung eingereicht hatte. An seinem Verdienst lag es sicherlich nicht. Seine finanzielle Lage ist mir seit vielen Jahren bekannt, sie war immer angespannt, aber sie lag deutlich unter/an der Bemessungsgrenze für Prozeßkostenhilfe.

Wie er mir dann erklärte und anhand von Schriftstücken aufzeigte, lag sicher ein anderer Grund vor, weshalb man ihm diese Nachforderung aufbürdete. Dieser besondere Grund soll aber hier nicht Gegenstand dieser Betrachtung sein. Wir wollen uns „nur“ mit der Gleichheit des Menschen vor Gericht beschäftigen.

Aus den Medien und auch aus eigener Erfahrung wissen wir ja, daß diese Gleichheit vor dem Gesetz nicht immer real ist, das heißt: Papier ist geduldig und was geschrieben steht, ruht auch im Verborgenem und tritt nicht immer in das Bewußtsein der Menschen.

Rudolf Steiner sagte in einem seiner vielen Vorträge auch: An Idealen ist ja die Menschheit reich gesegnet, aber die Menschen haben die Ideale leider nicht verwirklichen können.

Kommen wir aber wieder zurück zur unmittelbaren Wirklichkeit.

Ich tröstete ihn und sagte: nach meiner Kenntnis brauchst du dir keine Sorgen zu machen, du hast doch einen Pfändungsfreibetrag von ca. 1350 Euro, mit dieser Summe kannst du mit deiner Tochter doch würdig leben. Getröstet ging er von mir und eine zeitlang hörte ich nichts mehr von ihm.

Irgendwann klingelte das Telefon und er bat mich, daß wir uns treffen, er habe eine interessante Nachricht für mich, die seine Sache mit der Pfändung betrifft.

Er kam dann und zeigte mir einige Schriftstück, die er vom Amtsgericht bekommen hatte.

Ich las sie aufmerksam durch und glaubte meinen Augen nicht zu trauen, aber es stand dort schwarz auf weiß. Die Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichtes hatte ihm eindeutig mitgeteilt, daß er zu den Menschen der zweiten Klasse gehöre, also das Prinzip der Gleichheit des Grundgesetztes für ihn nicht gelte.

Nun die Fakten.

Wenn ein Mensch in einem Arbeitsverhältnis steht, also sagen wir mal bei Bosch arbeitet und einen bestimmten Lohn bekommt, so um die 1300 Euro Netto, dann kann man ihm, wenn er allein lebt, ca. 320 Euro abziehen, denn er darf nur um die 980 Euro Netto für sich behalten. Lebt er allein zusammen mit einem Kind, dann bekommt er vom Staat einen Pfändungsfreibetrag von 1350,00 Euro Netto. Das gilt aber nur für einen Arbeiter, der irgendwo beschäftigt ist; für einen Selbständigen trifft das leider nicht zu. Ein Selbständiger bekommt nur den Sozialbetrag. Dieser beträgt im Osten Deutschlands ca. 331,00 Euro.

Im Falle meines Freundes kommt noch ein Freibetrag für sein Kind dazu, das sind 199,00 Euro. Zusammen habe also beide 530 Euro zum leben.

Fassen wir zusammen.

Ein Mensch erster Klasse, nennen wir ihn den Arbeiter: Ein Erwachsner mit Kind, Freibetrag von 1350,00 Euro.

Ein Mensch zweiter Klasse, nennen wir ihn den Selbständigen: Ein Erwachsener mit Kind, Freibetrag: 530,00 Euro.

Differenz dieser unterschiedlichen Deutschen Wesen: 820,00 Euro.

Nun kommen wir zum Grundgesetz der BRD, dort heißt es

GRUNDGESETZ (GG)

für die Bundesrepublik Deutschland

I. Die Grundrechte

Artikel 3

[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote]

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

*

Soweit so gut. Dieses Prinzip der Gleichheit funktioniert also nur in bestimmten Reichen, die uns unbekannt bleiben, bis wir sie betreten. Wir betreten sie entweder, weil wir sie erforschen wollen oder weil uns das Schicksal hineinwirft, glimpflich gesagt.

Wie wir gesehen haben, besteht ja eine beträchtliche finanzielle Differenz zwischen dem Arbeiter und dem Selbständigen. Und 820 Euro Differenz zum Leben sind nun mal nicht wegzuwischen.

Für mich ergab sich zwangsläufig die Frage, was sich wohl die Verantwortlichen dabei gedacht haben, als sie dieses Gesetz zur unterschiedlichen Berechnung der schlimmen Schuldner entwarfen und auf den Weg brachten? Sicherlich waren sie sauer auf die Selbständigen, die nicht so leicht zu kontrollieren sind, denn ihr Verdienst schwankt hin und her und das mag der Staat gar nicht. Der Staat mag den transparenten, den kristallklaren Bürger. Selbständige sind Individualisten und daher nicht so leicht zu durchschauen, sie fallen ab und zu durch das Netz der Steuererfassung. Bei Arbeitern ist das einfach. Da steht schwarz auf weiß, was der Arbeitgeber dem Arbeiter auszahlt und der Beamte oder die Beamtin des Gerichtes kann das leicht und ohne großen Aufwand mit dem Taschenrechner nachrechnen und festlegen, was ihm zusteht.

Zwar fordern fast alle Politiker turnusmäßig, daß sich die Deutschen mal selbständig machen sollen, das heißt nicht immer nur auf die Hilfe des Staates warten und endlich die Ärmel hochkrempeln, sie sollen sich selbständig, in Form einer allgemeinen Massenerhebung aus der allumfassenden Misere herausheben, so nach Art des Baron von Münchhausen. Aber diese Forderung des Staates ist nicht ehrlich.

Viel lieber wäre es dem Staat, wenn alle Bürger und Bürgerinnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen würden. Zwar sind Selbständige als zukünftige Steuerzahler auch nicht zu verachten, aber man sagt ihnen nicht was auf sie zukommt wenn sie mal versagen. Jeder Selbständige, jede Selbständige sollte zuerst wissen, daß sie zu den Menschen gehören, für die der Artikel 3, Absatz I des Grundgesetztes der BRD bestimmt nicht zutrifft.

So haben wir zwar theoretisch das Prinzip der Gleichheit aufgenommen, aber in der Praxis gibt es nach wie vor zwei unterschiedliche Klassen von Menschen. Der Arbeiter darf mehr Kalorien zu sich nehmen, als der Selbständige - das hat der Staat so entschieden. Auch die Kinder von Selbständigen bekommen nach dieser Festlegung weniger Süßigkeiten, als die Kinder von Arbeitern – ist ja auch nicht ganz verkehrt wenn man an die Karies denkt.

Wer’s nicht glaubt, frage seinen Anwalt oder seine Anwältin. Diese Ungleichheit wird durch folgende Paragraphen ausgedrückt:

Für den Arbeiter gilt der §§ 850 a ZPO und für den Selbständigen der § 850 i ZPO.

Mein Freund erklärte mir dann noch, was sein Anwalt dazu sagte, als er sich durch diesen § Dschungel gearbeitet hatte. Er konnte auch nicht nachvollziehen, warum hier das „Gesetz“ so eine unterschiedliche Herangehensweise bei der Bemessung der pfändungsfreien Beträge ansetzt. Jedenfalls nickte er, als mein Freund spontan sagte, daß dies doch eine Grundgesetzverletzung wäre. Aber wie in allen Fällen, ist das eben hier auch so, wen interessiert das schon.

Ich habe durch diese Angelegenheit auch dazu gelernt und mein Bewußtsein hat dadurch profitiert. Es ist eben nicht alles Gold was glänzt und wir haben, wenn es uns nahe geht, noch einiges zu tun, um den Grundsatz: Alle Menschen sind vor dem Gesetz/Gericht gleich, wahrhaftig zu verwirklichen. Packen wir es an, es gibt viel zu tun. Dieser Spruch gibt uns die Ruhe wieder, die wir eben fast verloren hätten.